Zu * 20
des Gesetzes.
Zu §§ 22
und 23
des Gesetzes.
Zu §§ 22
und 23
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schuldbuchverwaltung gegenüber als empfangsberechtigt ausweist, und zwar entweder
durch die Staatsschuldbuchverwaltung selbst oder durch eine von ihr zu bestimmende
Kassenstelle. Die ausliefernde Stelle hat zu prüfen, ob der Empfänger derjenige ist,
für den er sich ausgibt.
(2) Hat der Berechtigte die Zusendung durch die Post in der Form des § 15
Absatz 2 des Gesetzes beantragt, so ist die Staatsschuldbuchverwaltung ermächtigt,
diesem Antrage zu entsprechen. Die Zusendung geschieht auf Gefahr und Kosten des
Berechtigten. Der Posteinlieferungsschein dient bis zum Eintreffen des einzufordernden
Empfangsbekenntnisses als Quittung.
§ 16. (1) Hinterlegungsstelle für die Schuldverschreibungen, die an Stelle von
Amts wegen gelöschter Forderungen auszuliefern sind, ist das Amtsgericht Dresden.
Dem Amtzgericht ist bei der Hinterlegung eine Abschrift des Kontos mitzuteilen.
Auf Verlangen sind ihm auch die über das Konto geführten Akten zur Einsicht zu
übersenden.
(2) Die Beteiligten sind von der Löschung und Hinterlegung sofort zu benach-
richtigen.
* 17. (1) Die Zinsen können gezahlt werden:
a) durch die Staatsschuldenkasse in Dresden,
b) durch die Lotteriedarlehnskasse in Leipzig,
J) durch die Hauptzollämter in Chemnitz, Plauen und Zwickau,
d) durch die Stationskassen der sächsischen Staatseisenbahnen mit Ausnahme der-
jenigen von Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau,
e) innerhalb des Weltpostvereins durch die Post.
(2) Besitzt der Empfangsberechtigte ein Girokonto bei der Reichsbank, bei der
Sächsischen Bank zu Dresden oder bei dem Giroverbande sächsischer Gemeinden oder
ein Postscheckkonto, so können die Zinsen auf dieses Konto überwiesen werden.
(3) Werden Zinsen im Postüberweisungs= und Scheckverkehre gezahlt, so sind
Beträge bis zu 1500 .X einschließlich portofrei zu übersenden, höhere Beträge aber
nur dann, wenn sie auf ein Postscheckkonto des Empfängers zu überweisen sind.
§ 18. (1) Die Staatsschuldbuchverwaltung bestimmt, auf welchem Wege die
Zinsen gezahlt werden sollen, und berücksichtigt dabei möglichst die Wünsche der
Empfangsberechtigten. Anträge auf Anderung des bisherigen Zahlungswegs haben
für den nächsten Fälligkeitstermin nur dann Anspruch auf Berücksichtigung, wenn
sie bis zum ersten Tage des Fälligkeitsmonats eingehen.
(2) Über die Zahlung aus einer öffentlichen Kasse (§ 17 Absatz 1 a bis c) ist
nach dem hierzu vorgeschriebenen Muster Quittung zu leisten. Ehefrauen können,