Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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wenn nicht ein entgegenstehender Vermerk zugunsten des Mannes im Staatsschuld— 
buch eingetragen ist, über die Zinsen der für sie eingetragenen Forderungen selbständig 
quittieren. Die Kasse hat nach den allgemeinen Vorschriften gewissenhaft zu prüfen, 
ob der Empfänger zum Empfange berechtigt ist und ob er derjenige ist, für den er 
sich ausgibt. 
(3) Die Empfangsberechtigten haben sich bei den Kassenstellen, an die sie ge— 
wiesen sind, innerhalb der in § 23 des Gesetzes bestimmten Frist ohne besondere Auf- 
forderung zum Empfang ihrer Zinsen zu melden. 
(4) Bei Zahlungen durch Geldbrief, durch Postanweisung oder durch Zahlkarte 
im Postscheckverkehre genügen zur Bedeckung der Rechnung an Stelle von Quittungen 
der eigentlichen Empfangsberechtigten die von den örtlichen Postämtern erteilten 
Posteinlieferungsscheine, bei Zahlungen im Verkehre des Giroverbandes sächsischer 
Gemeinden, die von der Stadtgirokasse Dresden ausgefertigten Empfangsbekenntnisse 
oder Quittungen. Bei Zahlungen im Postüberweisungs= und Scheckverkehre sind die 
Lastschriftzettel des Postscheckamts als Rechnungsbelege ausreichend. 
§ 19. Anderungen in dez Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers 
haben für den nächsten Fälligkeitstermin nur dann Anspruch auf Berücksichtigung, 
wenn sie bis zum ersten Tage des Fälligkeitsmonats der Staatsschuldbuchverwaltung 
angezeigt werden. 
Die Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1906 betreffend, vom 14. Juni 1906 
(G.= u. V.-Bl. S. 175 flg.) und die Verordnung zur Abänderung der Ausführungs- 
verordnung zum Gesetz über das Staatsschuldbuch vom 9. Mai 1910 (G.= u. V.-Bl. 
S. 80 flg.) werden aufgehoben. Es verbleibt jedoch bei der im Eingange der Ver- 
ordnung vom 14. Juni 1906 verfügten Aufhebung älterer Verordnungen. 
Dresden, am 19. Dezember 1911. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Weidauer. 
40“ 
Zu § 24 
des Gesetzes.
	        
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