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wenn nicht ein entgegenstehender Vermerk zugunsten des Mannes im Staatsschuld—
buch eingetragen ist, über die Zinsen der für sie eingetragenen Forderungen selbständig
quittieren. Die Kasse hat nach den allgemeinen Vorschriften gewissenhaft zu prüfen,
ob der Empfänger zum Empfange berechtigt ist und ob er derjenige ist, für den er
sich ausgibt.
(3) Die Empfangsberechtigten haben sich bei den Kassenstellen, an die sie ge—
wiesen sind, innerhalb der in § 23 des Gesetzes bestimmten Frist ohne besondere Auf-
forderung zum Empfang ihrer Zinsen zu melden.
(4) Bei Zahlungen durch Geldbrief, durch Postanweisung oder durch Zahlkarte
im Postscheckverkehre genügen zur Bedeckung der Rechnung an Stelle von Quittungen
der eigentlichen Empfangsberechtigten die von den örtlichen Postämtern erteilten
Posteinlieferungsscheine, bei Zahlungen im Verkehre des Giroverbandes sächsischer
Gemeinden, die von der Stadtgirokasse Dresden ausgefertigten Empfangsbekenntnisse
oder Quittungen. Bei Zahlungen im Postüberweisungs= und Scheckverkehre sind die
Lastschriftzettel des Postscheckamts als Rechnungsbelege ausreichend.
§ 19. Anderungen in dez Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers
haben für den nächsten Fälligkeitstermin nur dann Anspruch auf Berücksichtigung,
wenn sie bis zum ersten Tage des Fälligkeitsmonats der Staatsschuldbuchverwaltung
angezeigt werden.
Die Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1906 betreffend, vom 14. Juni 1906
(G.= u. V.-Bl. S. 175 flg.) und die Verordnung zur Abänderung der Ausführungs-
verordnung zum Gesetz über das Staatsschuldbuch vom 9. Mai 1910 (G.= u. V.-Bl.
S. 80 flg.) werden aufgehoben. Es verbleibt jedoch bei der im Eingange der Ver-
ordnung vom 14. Juni 1906 verfügten Aufhebung älterer Verordnungen.
Dresden, am 19. Dezember 1911.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Weidauer.
40“
Zu § 24
des Gesetzes.