Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Berlin W 66, den 21. Dezember 1910. 
Anderung 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und 
geändert: 
1) Im §6, Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist unter'e 
im ersten und letzten Satze hinter „Knallkorke“ ein zuschalten: „und 
Knallkapseln“. 
2) Im §8 „Drucksachen“ ist der Abs. vII wie folgt zu ändern: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. 
3) Im §812 „Pakete“ ist der Abs. IU wie folgt zu ändern: 
Zu einer Postpaketadresse dürfen höchstens drei Pakete gehören; jedes Nach- 
nahmepaket muß von einer besonderen Nachnahmepaketadresse (§ 19) be- 
gleitet sein. 
4) Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist am Schlusse des Abs. I hinzu- 
zufügen: · 
Bei Versendung von Paketen oder Karten unter Nachnahme sind Nachnahme— 
paketadressen und Nachnahmekarten mit anhängender, vom Absender auszufüllender 
Postanweisung oder Zahlkarte zu benutzen. Formulare zu Nachnahmepaketadressen 
und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung können durch die Postanstalten 
zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Die entsprechenden For— 
mulare mit anhängender Zahlkarte sind nur für Inhaber eines Postscheckkontos 
bestimmt und werden an diese ausschließlich von den Postscheckämtern zu demselben 
Preise abgegeben. Auch von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig, 
wenn sie in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den 
durch die Post ausgegebenen Formularen übereinstimmen. 
5) Im § 19 Abs. U ist statt des letzten Satzes zu setzen: 
Bei Nachnahmepaketen müssen vorstehende Vermerke auf dem Paket angebracht sein.
	        
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