Berlin W 66, den 21. Dezember 1910.
Anderung
der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und
geändert:
1) Im §6, Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist unter'e
im ersten und letzten Satze hinter „Knallkorke“ ein zuschalten: „und
Knallkapseln“.
2) Im §8 „Drucksachen“ ist der Abs. vII wie folgt zu ändern:
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig.
3) Im §812 „Pakete“ ist der Abs. IU wie folgt zu ändern:
Zu einer Postpaketadresse dürfen höchstens drei Pakete gehören; jedes Nach-
nahmepaket muß von einer besonderen Nachnahmepaketadresse (§ 19) be-
gleitet sein.
4) Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist am Schlusse des Abs. I hinzu-
zufügen: ·
Bei Versendung von Paketen oder Karten unter Nachnahme sind Nachnahme—
paketadressen und Nachnahmekarten mit anhängender, vom Absender auszufüllender
Postanweisung oder Zahlkarte zu benutzen. Formulare zu Nachnahmepaketadressen
und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung können durch die Postanstalten
zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Die entsprechenden For—
mulare mit anhängender Zahlkarte sind nur für Inhaber eines Postscheckkontos
bestimmt und werden an diese ausschließlich von den Postscheckämtern zu demselben
Preise abgegeben. Auch von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig,
wenn sie in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den
durch die Post ausgegebenen Formularen übereinstimmen.
5) Im § 19 Abs. U ist statt des letzten Satzes zu setzen:
Bei Nachnahmepaketen müssen vorstehende Vermerke auf dem Paket angebracht sein.