Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Entscheidungen nach dem Reichsgesetze über die Unfallfürsorge 
für Gefangene vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 536). 
§ 26. Der Spruchsenat entscheidet — ohne mündliche Verhandlung und ohne 
Zuziehung eines Arbeitgebers und Versicherten — auch über Beschwerden gegen Be- 
schlüsse und Entscheidungen der Ausführungsbehörden für das Reichsgesetz über die 
Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900. 
b) Beschlußsachen. 
§ 27. Für die Eingaben in Beschlußsachen gelten § 11 Absatz 1, 3 und F 13 
entsprechend. 
§28. Ist der Vorsitzende des Beschlußsenats mit dem Berichterstatter darüber 
einig, daß die Beschwerde unzulässig oder verspätet eingelegt ist, so kann er sie ohne 
weiteres verwerfen. Der Antragsteller kann binnen einer Woche nach Zustellung der 
Verfügung die Entscheidung des Beschlußsenats anrufen; die Verfügung muß darauf 
hinweisen. 
§ 29. (1) Soweit in einer Beschlußsache vor dem Beschlußsenate zu verhandeln 
ist, kann der Vorsitzende des Beschlußsenats die mündliche Verhandlung der Sache 
anordnen; dies muß geschehen, wenn der Senat es beschließt oder wenn in den Fällen 
des § 24 Absatz 3, der 88 95, 705, 788, 1147 der Reichsversicherungsordnung ein Be- 
teiligter es beantragt. 
(2) Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem Beschlußsenate § 14 Absatz 1, 
88 16 bis 21, 23 bis 25 entsprechend. 
§ 30. Wegen der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist § 1670 der Reichs- 
versicherungsordnung entsprechend anzuwenden. 
§ 31. Die Ausfertigungen und Reinschriften ergehen unter der Unterschrift 
„Das Königlich Sächsische Landesversicherungsamt“. Handelt es sich um Angelegen- 
heiten des Beschlußsenats, so sind die Worte „Der Beschlußsenat“ beizufügen. 
III. Schlußbestimmungen. 
§ 32. Für die Geschäftssprache vor dem Landesversicherungsamte gelten die 
88 186 bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht 
in deutscher Sprache abgefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden. 
§ 33. (1) Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formu- 
larmäßige Schreiben werden durch die Unterschrift eines dazu bestimmten Beamten 
und unter Beifügung des Siegels des Landesversicherungsamtes beglaubigt.
	        
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