Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Entscheidungen  nach  dem  Reichsgesetze  über  die  Unfallfürsorge
für  Gefangene  vom  30.  Juni  1900  (R.-G.-Bl.  S.  536).

§  26.  Der  Spruchsenat  entscheidet  —  ohne  mündliche  Verhandlung  und  ohne
Zuziehung  eines  Arbeitgebers  und  Versicherten  —  auch  über  Beschwerden  gegen  Beschlüsse
  und  Entscheidungen  der  Ausführungsbehörden  für  das  Reichsgesetz  über  die
Unfallfürsorge  für  Gefangene  vom  30.  Juni  1900.

b)  Beschlußsachen.
§  27.  Für  die  Eingaben  in  Beschlußsachen  gelten  §  11  Absatz  1,  3  und  F  13
entsprechend.

§28.  Ist  der  Vorsitzende  des  Beschlußsenats  mit  dem  Berichterstatter  darüber
einig,  daß  die  Beschwerde  unzulässig  oder  verspätet  eingelegt  ist,  so  kann  er  sie  ohne
weiteres  verwerfen.  Der  Antragsteller  kann  binnen  einer  Woche  nach  Zustellung  der
Verfügung  die  Entscheidung  des  Beschlußsenats  anrufen;  die  Verfügung  muß  darauf
hinweisen.

§  29.  (1)  Soweit  in  einer  Beschlußsache  vor  dem  Beschlußsenate  zu  verhandeln
ist,  kann  der  Vorsitzende  des  Beschlußsenats  die  mündliche  Verhandlung  der  Sache
anordnen;  dies  muß  geschehen,  wenn  der  Senat  es  beschließt  oder  wenn  in  den  Fällen
des  §  24  Absatz  3,  der  88  95,  705,  788,  1147  der  Reichsversicherungsordnung  ein  Beteiligter
  es  beantragt.

(2)  Im  übrigen  gelten  für  das  Verfahren  vor  dem  Beschlußsenate  §  14  Absatz  1,
88  16  bis  21,  23  bis  25  entsprechend.

§  30.  Wegen  der  außergerichtlichen  Kosten  der  Beteiligten  ist  §  1670  der  Reichsversicherungsordnung
  entsprechend  anzuwenden.

§  31.  Die  Ausfertigungen  und  Reinschriften  ergehen  unter  der  Unterschrift
„Das  Königlich  Sächsische  Landesversicherungsamt“.  Handelt  es  sich  um  Angelegenheiten
  des  Beschlußsenats,  so  sind  die  Worte  „Der  Beschlußsenat“  beizufügen.

III.  Schlußbestimmungen.

§  32.  Für  die  Geschäftssprache  vor  dem  Landesversicherungsamte  gelten  die
88  186  bis  193  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechend.  Schriftstücke,  die  nicht
in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sind,  brauchen  nicht  berücksichtigt  zu  werden.

§  33.  (1)  Vorladungen  und  sonstige  nur  dem  Geschäftsbetriebe  dienende  formularmäßige
  Schreiben  werden  durch  die  Unterschrift  eines  dazu  bestimmten  Beamten
und  unter  Beifügung  des  Siegels  des  Landesversicherungsamtes  beglaubigt.