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bezirk gebildet werden, der sich ohne Rücksicht auf die Landesgrenze mit einem Halb—
messer von etwa 10 km auf den Umkreis der Seuchenorte (§ 1) zu erstrecken hat.
Ferner soll als weitere Schutzzone in der Regel noch ein Beobachtungsbezirk gebildet
werden, der auf eine Entfernung von etwa 10 km um den Sperrbezirk herum aus-
zudehnen ist. Die von Flurgrenze zu Flurgrenze zu bemessende Abgrenzung des Ge-
bietes der Sperr= und Beobachtungsbezirke soll sich im übrigen möglichst an natürliche
oder geographische Grenzen (Höhenzüge, Wasserläufe und dergl.) anlehnen.
Als Freiumherlaufen gilt auch der Aufenthalt eines Hundes in umfriedigten oder
geschlossenen Räumen, die fremden Hunden zugänglich sind.
§ 3. Im Sperrbezirke sind sämtliche Hunde an solchen Orten festzulegen oder
sicher einzusperren, die fremden Hunden nicht zugänglich sind. Der Festlegung gleich-
zuachten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der
Leine.
Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß
sie fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Ge-
brauches festgelegt werden.
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagd-
hunden bei der Jagd ist unter der Bedingung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit
des Gebrauches, (Jagdhunde außerhalb des Jagdreviers), festgelegt oder mit einem
sicheren Maulkorbe versehen an der Leine geführt werden.
Im Beobachtungsbezirk ist es gestattet, die Hunde entweder ohne Maulkorb an
der Leine zu führen oder mit einem sicheren Maulkorb unter dauernder Überwachung
frei laufen zu lassen.
Aus den Sperr= und Beobachtungsbezirken dürfen Hunde ohne ortspolizeiliche
Erlaubnis, der eine tierärztliche Untersuchung der Hunde vorauszugehen hat, nicht
ausgeführt werden. Wird die Genehmigung zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so
ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden Eintreffen
des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. Während der Überführung und am Be-
stimmungsort ist der Hund den gleichen Beschränkungen zu unterwerfen, die für ihn
zur Zeit der Ausfuhr am Herkunftsorte vorgeschrieben waren.
Füur die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die Dauer des
Dienstgebrauches Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen durch die
Ortspolizeibehörden zugelassen werden.
§ 4. Von den Amtshauptmannschaften und in Städten mit Revidierter Städte-
ordnung den Stadträten kann die Tötung der Hunde, die den Vorschriften in § 3 zu-
wider im Sperr= oder Beobachtungsbezirk umherlaufen, angcordnet werden. Mit dem