Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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§ 9. Die Polizeibeamten haben der strengen Beachtung der vorstehenden Maß- 
regeln besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 
In größeren Orten ist tunlichst auf die Anstellung von Hundefängern Bedacht zu 
nehmen. 
§ 10. Insoweit vorstehend nichts Besonderes bestimmt wird, ist bei Durch- 
führung dieser Verordnung den einschlagenden Vorschriften des Viehseuchengesebes 
mit seinen Ausführungsbestimmungen nachzugehen. 
8 11. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen sind, soweit nicht 
nach gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 
150 .K oder Haft bis zu 6 Wochen zu ahnden. 
Dresden, den 2. Januar 1911. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dutschmann. 
  
  
Nr. 6. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer öffentlichen Straße 
im Sehmatale von Annaberg nach Schönfeld betreffend; 
vom b. Januar 1911. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von 98 1 und 2 des Enteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) für den Bau einer öffentlichen 
Straße im Sehmatale von Annaberg nach Schönfeld in Gemäßheit des von dem 
Finanzministerium und der Amtshauptmannschaft Annaberg genehmigten Planes 
an die Stadtgemeinden Annaberg und Buchholz und die Landgemeinden Frohnau 
und Wiesa und zwar an eine jede der genannten Gemeinden für ihren von der 
Anlage betroffenen Flurbezirk das Enteignungsrecht verliehen. 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten 
Frist Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 5. Januar 1911. 
Gesamtministerium. 
Dr. v. Otto. 
Knüpfer.
	        
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