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§ 9. Die Polizeibeamten haben der strengen Beachtung der vorstehenden Maß-
regeln besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
In größeren Orten ist tunlichst auf die Anstellung von Hundefängern Bedacht zu
nehmen.
§ 10. Insoweit vorstehend nichts Besonderes bestimmt wird, ist bei Durch-
führung dieser Verordnung den einschlagenden Vorschriften des Viehseuchengesebes
mit seinen Ausführungsbestimmungen nachzugehen.
8 11. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen sind, soweit nicht
nach gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu
150 .K oder Haft bis zu 6 Wochen zu ahnden.
Dresden, den 2. Januar 1911.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dutschmann.
Nr. 6. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer öffentlichen Straße
im Sehmatale von Annaberg nach Schönfeld betreffend;
vom b. Januar 1911.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von 98 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) für den Bau einer öffentlichen
Straße im Sehmatale von Annaberg nach Schönfeld in Gemäßheit des von dem
Finanzministerium und der Amtshauptmannschaft Annaberg genehmigten Planes
an die Stadtgemeinden Annaberg und Buchholz und die Landgemeinden Frohnau
und Wiesa und zwar an eine jede der genannten Gemeinden für ihren von der
Anlage betroffenen Flurbezirk das Enteignungsrecht verliehen.
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten
Frist Gebrauch zu machen.
Dresden, den 5. Januar 1911.
Gesamtministerium.
Dr. v. Otto.
Knüpfer.