Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 1911. 
  
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Inhalt: Nr. 8. Bekanntmachung, die Ausbildung der Nadelarbeitslehrerinnen und die Prüfungsordnung 
für diese Lehrerinnen betr. S. 15. — Nr. 9. Bekanntmachung, die Ausbildung der Haushaltungs- 
und Kochlehrerinnen sowie die Prüfungsordnung für diese Lehrerinnen betr. S. 32. 
  
  
  
Nr. 8. Bekanntmachung, 
die Ausbildung der Nadelarbeitslehrerinnen und die Prüfungsordnung für 
diese Lehrerinnen betreffend; 
vom 13. Februar 1911. 
Dee Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat Bestimmungen über 
die Ausbildung der Nadelarbeitslehrerinnen und die Prüfungsordnung für dieselben 
aufgestellt und macht sie nachstehend unter A und B hierdurch öffentlich bekannt. 8 
Dresden, den 13. Februar 1911. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Pickert. 
A. 
Bestimmungen 
über die Ausbildung der Nadelarbeitslehrerinnen. 
8 1. Wer eine Anstalt zur Ausbildung von Nadelarbeitslehrerinnen errichten 
oder diese berufsmäßig ausbilden will, bedarf hierzu der Genehmigung der obersten 
Schulbehörde (vergl. auch § 28). 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 6. März 19 11. 4
	        
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