Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Voraus- §2. Die Genehmigung setzt voraus, daß ein Bedürfnis für die Errichtung der 
güe l Anstalt nachgewiesen wird, gegen die sittliche Würdigkeit und die Fähigkeit des Leiters 
oder der Leiterin kein begründetes Bedenken vorliegt, die Einrichtungen den nach- 
stehenden Bestimmungen entsprechen und die Gewähr eines erfolgreichen Unterrichts 
bieten, daß insbesondere Übungsklassen zur Verfügung stehen oder sonst ausreichende 
Gelegenheit zu unterrichtlichen Ubungen der Schülerinnen geboten wird. 
Befähigung 83. Zur Leitung ist befähigt, wer die Prüfungen für Volksschullehrer und 
zur Leitung. lehrerinnen oder die Prüfung für die Kandidatur des höheren Schulamts oder 
der Pädagogik oder die staatliche Prüfung für Nadelarbeitslehrerinnen bestanden hat 
und letzterenfalls noch wenigstens zwei Jahre an einer öffentlichen Schule Nadel- 
arbeitsunterricht erteilt hat. 
Befahiguus § 4. Zur Unterrichtserteilung dürfen nur Lehrer oder Lehrerinnen verwendet 
rictsgerteilung. werden, die den Anforderungen in §3 entsprechen. Die Annahme eines Lehrers 
oder einer Lehrerin ist der obersten Schulbehörde vor dem Amtsantritte unter Bei- 
fügung der erforderlichen Befähigungs= und Führungszeugnisse anzuzeigen. 
#essunem § 5. JFür jede Anstalt wird vom Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter- 
reichts ein Kommissar bestellt, dem die Oberaufsicht über den Unterrichtsbetrieb und 
die Leitung der Aufnahmeprüfung und etwaiger Halbjahrsprüfungen zusteht. 
Ihm sind spätestens vier Wochen vor Beginn des Unterrichts eine Ubersicht über 
die Verteilung der Unterrichtsfächer und -stunden auf die einzelnen Lehrer und 
Lehrerinnen sowie ein Stundenplan in je 2 Stücken zur Genehmigung vorzulegen. 
Von der lbersicht und dem Stundenplane hat der Kommissar nach Genehmigung 
je ein Stück an das Ministerium einzureichen. 
Zulassung. 8 6. Zur Ausbildung werden solche Bewerberinnen zugelassen, die 
1. das 18. Lebensjahr vollendet und in der Regel das 26. nicht überschritten haben, 
2, die erste oder wenigstens die zweite Klasse einer öffentlichen höheren Mädchen= 
schule mit Erfolg besucht haben oder den Nachweis einer gleichwertigen all- 
gemeinen Bildung erbringen, und 
3. durch eine Aufnahmeprüfung nachweisen, daß sie sich ihre Fortbildung haben 
angelegen sein lassen, insbesondere die in der Lehrordnung für die höhere 
Mädchenschule vom 8. Dezember 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 585) für den Hand- 
arbeits= und den Zeichenunterricht vorgeschriebenen Fertigkeiten beherrschen. 
Außerdem ist in der Aufnahmeprüfung wenigstens die Anfertigung eines deutschen 
Aufsatzes und die Lösung hauswirtschaftlicher Rechenaufgaben unter Aufsicht zu 
fordern.
	        
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