Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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§ 17. Der Unterricht in Handarbeiten und Maschinennähen umfaßt Übungen Handarbeiten 
im Anfertigen von Gebrauchsgegenständen, Wäsche und Kleidungsstücken in den durch Maschinen- 
die Lehrpläne der Volks= und Fortbildungsschulen sowie der höheren Mädchen= und nähen. 
Frauenschulen vorgeschriebenen Herstellungsformen; Maßnehmen, Zuschneiden mit 
Berechnungen, durch welche Größenveränderungen rasch und sicher ermöglicht werden; 
Andern gegebener Schnittmuster für andere Körpermaße. 
Die Schülerinnen sind zu eigener vielseitiger und geschmackvoller Gestaltung 
anzuleiten. 
Mit dem Maschinennähen sind Belehrungen über Bau, Einrichtung und Be- 
handlung der gebräuchlichsten Nähmaschinen zu verbinden. 
16 Stunden woöchentlich. 
§ 18. Der Unterricht erstreckt sich auf Linear= und Freihandzeichnen, Wand= Zeichnen. 
tafel= und Gedächtniszeichnen, Naturstudien, Entwerfen von Mustern für Nadel- 
arbeiten, Skizzieren nach Werken der dekorativen Kunst, besonders der Textil= und 
Gewandkunst, in Stoffsammlungen, Museen, Ausstellungen. 
Auf genaue, saubere und geschmackvolle Darstellung ist Gewicht zu legen. 
2 Stunden wöchentlich. 
§19. Pflege des Volksliedes. Gegebenenfalls Chorgesang für die Zwecke täg- Singen. 
licher Andachten und geselliger Abende. 
1 Stunde oder 2 halbe Stunden woöchentlich. 
8§20. Freiübungen, Bewegungsspiele. Anschließend Belehrungen über Formen Turnen. 
des geselligen Lebens. 
2 Stunden oder 4 halbe Stunden wöchentlich. 
§21. Die Lehrübungen sind mit Übungsklassen oder wenigstens mit mehreren Lehrübungen. 
Kindern aus Volks-, Fortbildungs= oder höheren Mädchenschulen vorzunehmen. Die 
Schülerinnen sind in kleinere Gruppen zu teilen, die zu bestimmter Zeit im Unter- 
richten der Kinder in den einzelnen Gebieten des Nadelarbeitsunterrichts wechselnd 
teils zuhören, teils selbst tätig sind. Jede Unterrichtserteilung geschieht unter Leitung 
und Aufsicht einer Lehrerin nach methodisch angelegtem und vor dem Halten der 
Lehrprobe von der Lehrerin durchgesehenem bez. von der Schülerin umgearbeitetem 
Entwurfe. Die gehaltene Lehrprobe ist unter Beteiligung der Mitglieder der Gruppe 
bez. auch der übrigen Schülerinnen zu beurteilen. Vergl. § 11. 
Die Lehrerin hat von Zeit zu Zeit selbst Musterlektionen zu halten. 
Vom zweiten Halbjahre an 3 Stunden wöchentlich.
	        
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