Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Stundenplan. § 22. Gemäß den vorstehenden Bestimmungen ist der Unterricht wöchentlich 
nach folgendem Gesamtstundenplane zu erteilen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Unterrichtsfächer 1. Halbjahr 2. und 3. Halbjahr 
Handarbeiten und Maschinennähen 16 16 
Zeichnen 2 2 
Stofflehre 1 1 
Pädagogik . 3 3 
Fachmethodik und Lehrübungen 3 5 
Gesundheitslehre 1 1 
Bürgerkunde 1 1 
Deutsch 2 1 
Rechnen 1 — 
Summe 30 30 
Singen. . 1 1 
Turnen . 2 2 
Einhaltung § 23. Die vorgeschriebenen Lehraufgaben sind gewissenhaft einzuhalten. Die 
in den einzelnen Lehrstunden behandelten Gegenstände sind von Stunde zu Stunde 
Lektionsbuch. in ein Lektionsbuch einzutragen. 
inerrcchs- 824. In allen Fächern sind die von den Schülerinnen früher erworbenen 
Kienntnisse und Erfahrungen zu verwerten, die Schülerinnen geschickt zu verständigem 
Auffassen, selbständigem Arbeiten, sprachrichtigen, klaren und folgerichtigen Dar- 
stellungen anzuleiten. 
Einer Überlastung mit Gedächtnisstoff ist durch sorgfältige Sichtung desselben 
und durch umsichtig geregelte Wiederholung und Anwendung des Behandelten vor- 
zubeugen. 
Befreiung von § 25. Von der Teilnahme am Unterrichte in einzelnen Fächern können Be- 
enen Keile werberinnen, welche schon eine Frauenschule wenigstens ein Jahr lang besucht oder 
richts. eine lehramtliche Prüfung bestanden und ähnlichen Unterricht genossen haben, auf 
Befürwortung des Kommissars zeitweilig oder unter besonderen Umständen dauernd 
vom Ministerium befreit werden.
	        
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