Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Die Kommission besteht aus einem Königlichen Kommissar als Vorsitzendem und 
aus wenigstens drei anderen Mitgliedern. 
Zeit der 
Prüfung. 
Bedingungen 
der Zulassung. 
Meldung 
zur Prüfung. 
Der Kommissar ist befugt, im Falle vorübergehender Behinderung sich von einem 
Mitgliede der Kommission vertreten zu lassen. 
Bei den Beratungen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des 
Kommissars. 
Hegt dieser gegen einen Beschluß der Kommission erhebliche Bedenken, so ist er 
berechtigt, die Entscheidung auszusetzen und an das Ministerium zu berichten, das dann 
endgültig in der Sache entscheidet. 
Bezüglich sämtlicher Verhandlungen der Kommission besteht für deren Mitglieder 
die Pflicht der Amtsverschwiegenheit. 
84. Die Prüfungen werden nach Bedürfnis kurz vor Ostern oder vor Michaelis 
abgehalten. 
Der Kommissar hat die Prüfungstage im Einvernehmen mit dem Direktor des 
in § 2 genannten Seminars festzusetzen, den Prüfungsplan dem Ministerium des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts rechtzeitig in 3 Stücken vorzulegen und die Be- 
werberinnen zur Prüfung vorzuladen. 
8 5. Zur Prüfung werden Bewerberinnen zugelassen, welche das 19. Lebens- 
jahr vollendet und in der Regel das 28. nicht überschritten, ihre sittliche Unbescholtenheit 
sowie ihre körperliche Tauglichkeit zum Schuldienste und gemäß den Bestimmungen 
über die Ausbildung von Nadelarbeitslehrerinnen die entsprechende allgemeine und 
fachliche Ausbildung nachgewiesen haben. 
Bewerberinnen, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen 
zu ihrer Zulassung der Genehmigung des Ministeriums. 
§ 6. Alle Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden der 
Prüfungskommission spätestens bis zu dem Tage zu richten, der durch Bekanntmachung 
im Königlich Sächsischen Staatsanzeiger (Dresdner Journal) und in der Leipziger 
Zeitung bestimmt wird. 
Dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beizufügen: 
a) die Geburtsurkunde, 
b) die nach § 5 erforderlichen Zeugnisse über die allgemeine und fachliche Vor- 
bildung sowie über alle etwa früher bestandene Prüfungen, sämtlich in Urschrift, 
c) amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten bis zur Zeit der Meldung, die für 
Lehrerinnen von den zuständigen Bezirksschulinspektoren ausgestellt sein müssen, 
d) ein kurz vor der Meldung ausgestelltes Zeugnis eines beamteten Arztes über den 
Gesundheitszustand, insbesondere über Tauglichkeit zum Schuldienst,
	        
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