Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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e) ein Nachweis über das religiöse Bekenntnis, sofern letzteres nicht schon aus einem 
Prüfungszeugnisse ersichtlich ist, 
k) im Falle der Minderjährigkeit eine Erlaubnisbescheinigung des Vaters oder seines 
Stellvertreters, 
2) eine von der Bewerberin selbst verfaßte und geschriebene Darstellung des bis- 
herigen Lebens mit genauen Angaben über Geburts= und Wohnort, Bekenntnis- 
zugehörigkeit, persönliche Verhältnisse (auch gegenwärtigen Stand und Wohn- 
ort des Vaters), Bildungsgang und etwa bekleidete öffentliche oder nicht- 
öffentliche Stellungen (Ort und Dauer derselben). 
Mit den Zeugnissen ist von der Bewerberin eine Auswahl aus den während ihrer 
Ausbildungszeit zur Nadelarbeitslehrerin selbständig entworfenen und ausgeführten 
Nadelarbeiten einzusenden nebst schriftlicher, vor der mündlichen Prüfung mit Hand- 
schlag zu bekräftigender Versicherung, daß die Bewerberin die Arbeiten selbst gefertigt 
hat. Auch sind die von der Bewerberin im letzten Halbjahre der Ausbildungszeit ge- 
lieferten deutschen Aufsätze beizufügen. 
Bewerberinnen, welche nicht genügende Nachweise oder Arbeiten beibringen, sind 
zurückzuweisen. 
Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung (§ 15) ist auch über die erste Prüfung 
Nachweis zu geben. 
§ 7. Die Prüfung, die die allgemeine pädagogische Vorbildung sowie die fach- 
berufliche Befähigung der Bewerberin erweisen soll, zerfällt in eine schriftliche, 
praktische und mündliche Prüfung. 
Die schriftliche geht den anderen voraus. Die mündliche ist, soweit nicht die 
Prüfungskommission anderes beschließt, öffentlich. 
Sie erfolgt in Abteilungen, deren jeder in der Regel bis zu sechs Bewerberinnen 
zuzuteilen sind. « 
Die Prüfung einer Abteilung darf nicht mehr als zwei Tage in Anspruch nehmen. 
88. Unter steter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission oder eines 
Lehrers oder einer Lehrerin des in § 2 genannten Seminars ist eine Aufgabe aus dem 
Gebiete des Nadelarbeitsunterrichtes oder der Pädagogik zu bearbeiten. 
Für diese Arbeit werden 4 Stunden Zeit gewährt. 
Die Aufgabe wird im Einvernehmen mit dem Königlichen Kommissar von dem 
Mitgliede der Kommission gestellt, dem die Durchsicht der Arbeiten obliegt. 
« Die Benutzung von Hilfsmitteln anderer Art als der vom Kommissar gestatteten 
ist streng untersagt. 
1811. 5 
Umfang und 
Form der 
Prüfung. 
Schriftliche 
Prüfung.
	        
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