Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Sämtliche Zensuren sind darin nach der Vorschrift in 8 12 Absatz 3 in Worten ohne 
jeden verstärkenden oder abschwächenden Zusatz zu erteilen; dazu sind in Klammern 
die Zensurziffern mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. 
Die Zeugnisse sind mit dem Stempel der Prüfungskommission zu versehen und 
von dem Kommissar und den übrigen Mitgliedern der Kommission zu unterschreiben. 
Wiederholung 8 15. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt oder eine Bewerberin während 
der Prüfung. derselben zum Rücktritte veranlaßt worden, so kann sie nach Ablauf eines Jahres zur 
Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. 
Zu einer dritten Prüfung findet Zulassung nicht statt. 
Gebühren. § 16. An Gebühren sind für jede Prüfung einschließlich der Entschädigung für 
den Expeditionsaufwand zu entrichten 
von sächsischen Staatsangehörigen 25.X —,, 
von anderen Bewerberinnen 40 
Sie sind sofort nach erfolgter Zulassung zur Prüfung vor Eintritt in die letztere an 
die in dem Zulassungsschreiben zu bezeichnende Zahlstelle abzuliefern. 
Der Kommissar hat über Einnahme und Ausgabe bei der Prüfung dem Ministerium 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts Rechnung zu legen. 
8 17. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. Mit 
diesem Zeitpunkte erledigen sich die bisherigen Bestimmungen über die Fachlehre- 
rinnenprüfung für Nadelarbeitslehrerinnen.
	        
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