Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Muster 2 (zu § 14). 
Fachlehrerinzeugnis. 
geboren den 1 zu , 
Bekenntnisses, vorgebildet 
hat am die Prüfung für 
Madelarbeitslehrerinnen 
nach Maßgabe der Prüfungsordnung vom 13. Februar 1911 bestanden und die Haupt- 
zensur 
erhalten. Inhaberin wird für befähigt erklärt, an Volksschulen und höheren Lehranstalten 
in den Nadelarbeiten zu unterrichten. 
Dresden, den 19 
Die Königliche Prüfungskommission. 
Königlicher K issar. 
glich ommissar (Stempel.) 
Einzelzensuren siehe umstehend.
	        
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