Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Nr. 9. Bekanntmachung, 
die Ausbildung der Haushaltungs- und Kochlehrerinnen sowie die 
Prüfungsordnung für diese Lehrerinnen betreffend; 
vom 13. Februar 1911. 
De- Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat Bestimmungen über 
die Ausbildung der Haushaltungs= und Kochlehrerinnen sowie die Prüfungsordnung 
frür dieselben aufgestellt und macht sie nachstehend unter A und B hierdurch öffentlich 
bekannt. 
Dresden, den 13. Februar 1911. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Pickert. 
A. 
Bestimmungen 
über die Ausbildung der Haushaltungs= und Kochlehrerinnen. 
§ 1. Wer eine Anstalt zur Ausbildung von Haushaltungs= und Kochlehrerinnen 
errichten oder diese berufsmäßig ausbilden will, bedarf hierzu der Genehmigung der 
obersten Schulbehörde (vergl. auch § 30). 
Voraus- § 2. Die Genehmigung setzt voraus, daß ein Bedürfnis für die Errichtung der 
züen iee Anstalt nachgewiesen wird, gegen die sittliche Würdigkeit und die Fähigkeit des Leiters 
oder der Leiterin kein begründetes Bedenken vorliegt, die Einrichtungen den nach- 
stehenden Bestimmungen entsprechen und die Gewähr für einen erfolgreichen Unter- 
richt bieten, daß insbesondere Ubungsklassen zur Verfügung stehen oder sonst aus- 
reichende Gelegenheit zu unterrichtlichen Ubungen der Schülerinnen geboten wird. 
Befähigung 83. Zur Leitung ist befähigt, wer die Prüfungen für Volksschullehrer und 
zur Leitung lehrerinnen oder die Prüfung für die Kandidatur des höheren Schulamts oder der 
Pädagogik oder dic staatliche Prüfung für Haushaltungs= und Kochlehrerinnen be- 
standen hat und letzterenfalls noch wenigstens zwei Jahre an einer öffentlichen Schule 
Haushaltungs= und Kochunterricht erteilt hat.
	        
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