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84. Zur Unterrichtserteilung dürfen nur Lehrer oder Lehrerinnen verwendet
werden, die den Anforderungen in § 3 entsprechen. Die Annahme eines Lehrers oder
einer Lehrerin ist der obersten Schulbehörde vor dem Amtsantritte unter Beifügung
der erforderlichen Befähigungs= und Führungszeugnisse anzuzeigen.
8 5. Für jede Anstalt wird vom Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter-
richts ein Kommissar bestellt, dem die Oberaufsicht über den Unterrichtsbetrieb und die
Leitung der Aufnahmeprüfung und etwaiger Halbjahrsprüfungen zusteht.
Ihm sind spätestens vier Wochen vor Beginn des Unterrichts eine Übersicht über
die Verteilung der Unterrichtsfächer und -stunden auf die einzelnen Lehrer und Lehre-
rinnen und ein Stundenplan in je 2 Stücken zur Genehmigung vorzulegen.
Von der Übersicht und dem Stundenplane hat der Kommissar nach Genehmigung
je ein Stück an das Ministerium einzureichen.
§ 6. Zur Ausbildung werden solche Bewerberinnen zugelassen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet und in der Regel das 26. nicht überschritten haben,
2. die erste oder wenigstens die zweite Klasse einer öffentlichen höheren Mädchen-
schule mit Erfolg besucht haben oder den Nachweis einer gleichwertigen allge-
meinen Bildung erbringen, und
3. durch eine Aufnahmeprüfung nachweisen, daß sie sich ihre Fortbildung haben an-
gelegen sein lassen, insbesondere einige Kenntnisse und Ubung im Kochen und
in hauswirtschaftlichen Arbeiten besitzen.
Außerdem ist in der Aufnahmeprüfung wenigstens die Anfertigung eines deutschen
Aufsatzes und die Lösung hauswirtschaftlicher Rechenaufgaben unter Aussicht zu
fordern.
8 7. Bei der Anmeldung sind vorzulegen
1. die Geburtsurkunde,
2. ein Nachweis über das religiöse Bekenntnis,
3. Zeugnisse über die genossene Vorbildung (Schulentlassungszeugnis, Reife-
zeugnis),
4. amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten bis zur Zeit der Anmeldung,
5. ein Gesundheitszeugnis eines beamteten Arztes, das kurz vor der Anmeldung
ausgestellt ist,
6. von solchen Bewerberinnen, die bereits eine lehramtliche Prüfung bestanden
haben, das Zeugnis über diese Prüfung und ein Zeugnis über die bisherige
Tätigkeit als Lehrerin,
7. im Falle der Minderjährigkeit schriftliche Einwilligung des Vaters oder seines
Stellvertreters,
6 *
Befähigung
zur Unter—
richts-
erteilung.
Aufsicht und
Prüfungen.
Zulassung.
Anmeldung.