Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Ausbildungs- 
zeit. 
Unterrichts- 
fächer. 
Pädagogik. 
Fachmethodik. 
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Naturkunde, 
Nahrungs- 
mittel-= und 
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8. ein selbstverfaßter ausführlicher Lebenslauf. 
Die Anstaltsleiter oder lleiterinnen haben vor der Aufnahme die Zeugnisse über 
die Schulbildung und sonstige Vorbildung der Bewerberinnen zunächst dem Kom- 
missar der Anstalt vorzulegen und erst, wenn dieser die Nachweise als ausreichend 
anerkannt hat, die Bewerberinnen zur Aufnahmeprüfung zuzulassen. 
§ 8. Die Ausbildungszeit beträgt in der Regel ein und ein halbes Jahr. Die 
Ausbildung ist ohne Unterbrechung des Lehrganges durchzuführen. 
§9. Der Unterricht umfaßt 
a) an wissenschaftlichen Fächern: 
Pädagogik, Fachmethodik, Naturkunde, Nahrungsmittel= und Ernährungs- 
lehre, Gesundheitslehre, Bürgerkunde, Deutsch, hauswirtschaftliches Rechnen 
nebst Buchführung; 
b) an Fertigkeiten: 
Kochen, Hausarbeiten (einschließlich Waschen und Plätten), Hand= und 
Maschinennähen, Zeichnen, Singen, Turnen; 
) Ubungen im Unterrichten. 
§ 10. Der Unterricht in Pädagogik soll die Schülerinnen mit den Grundzügen 
der Psychologie, namentlich des Jugendalters, dem Wichtigsten aus der allgemeinen 
Unterrichts= und Erziehungslehre und Schulkunde, insbesondere den Einrichtungen 
der Lehranstalten, an denen Haushaltungs= und Kochunterricht erteilt wird, und den 
einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut machen, ihnen auch einige Kenntnis 
von der Geschichte der Mädchenerziehung vermitteln. 
3 Stunden wöchentlich. 
§ 11. Der Unterricht in der Fachmethodik, der zu den Lehrübungen und tunlichst 
auch zu den praktischen Arbeiten in Beziehung zu setzen ist, hat sichere Kenntnis der Ziele, 
des Aufbaues, des Lehrverfahrens, der Lehr= und Lernmittel des Haushaltungs= und 
Kochunterrichts in allen seinen Zweigen und an den verschiedenen Schularten sowie 
Kenntnis des Wichtigsten aus der Geschichte und Literatur der Methodik desselben zu 
erzielen. Insbesondere sind Vorübungen im Unterrichten, Besprechungen für metho- 
disch anzulegende Entwürfe zu Lehrübungen, Beurteilungen gehaltener Lehrproben 
dem Unterrichte einzugliedern. 
Im ersten Halbjahre 3, im zweiten und dritten Halbjahre 2 Stunden wöchentlich. 
§ 12. Die Aufgabe des Unterrichts in der Naturkunde und in der Nahrungs- 
mittel- und Ernährungslehre ist: die Befestigung und Erweiterung der in der höheren 
Ernährungs-Mädchenschule erworbenen Kenntnisse über Bau und Lebenserscheinungen der im 
lehre.
	        
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