Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Haushalte verwendeten Pflanzen und Tiere sowie über die wichtigsten physikalischen 
und chemischen Vorgänge in ihren besonderen Beziehungen zur Hauswirtschaft, zur 
Nahrungsmittel- und Ernährungslehre sowie zur Pflanzenpflege; Einführung in die 
hauptsächlichsten gesetzlichen Bestimmungen über Nahrungsmittel, Genußmittel und 
Gebrauchsgegenstände des Haushaltes. 
3 Stunden wöchentlich. 
§ 13. In der Gesundheitslehre sind Fragen der Haus= und Schulhygiene mit den 
in Betracht kommenden behördlichen Anordnungen unter besonderer Berücksichtigung 
des kindlichen und weiblichen Körpers und die Anfangsgründe der Krankenpflege zu 
behandeln sowie Belehrungen über die erste Hilfe bei Unglücksfällen zu geben. 
1 Stunde woöchentlich. 
§* 14. In der Bürgerkunde sind einzelne für das Familien= und Frauenleben be- 
sonders wichtige Gebiete der Gesetzgebung und Volkswirtschaft, namentlich Einrich- 
tungen der sozialen Fürsorge, Genossenschaftswesen, Gesindeordnung, Mietvertrag, 
Versicherungen, Steuerwesen, Vermögensverwaltung zu behandeln. 
1 Stunde wöchentlich. 
§ 15. Der Unterricht im Deutschen erstreckt sich auf Ubungen im mündlichen und 
schriftlichen Gedankenausdruck, besonders Anfertigen von Aufsätzen und Halten von 
freien Vorträgen über Gegenstände aus den Gebieten der Hauswirtschaft, Gesundheits- 
lehre, Kinderpflege, Erziehungslehre, Heimat= und Bürgerkunde; Abfassung von 
Geschäftsbriefen und Eingaben an Behörden; soweit nötig im Anschluß daran 
Stilistisches und Grammatisches, einschließlich Rechtschreibung und Zeichensetzung. 
Auf gute Handschrift, klare, folgerichtige Darstellung und deutliches, fließendes Sprechen 
ist zu halten. 
Im ersten Halbjahre 2, im zweiten und dritten Halbjahre 1 Stunde wöchentlich. 
8§ 16. Die Unterweisung im hauswirtschaftlichen Rechnen und in der Buch- 
führung hat zum Gegenstande: Führung von einfachen Haushaltungsbüchern, Ein- 
teilung des Jahres-, Monats= und Wocheneinkommens, Kostenberechnungen für 
regelmäßige und außergewöhnliche Bedürfnisse des Haushalts in verschiedenen länd- 
lichen und städtischen Verhältnissen sowie für die Einrichtung einer Schulküche; Geld- 
verkehr, Sparen, Versicherung. Das Rechnen beschränkt sich auf das im hauswirt- 
schaftlichen Verkehre Vorkommende. 
1 Stunde wöchentlich. 
§ 17. Der Unterricht im Kochen mit zugehörigen Belehrungen umfaßt: Koch- 
und Brateinrichtungen, Küchengeräte; Feuerungsmaterial; Einkauf und Aufbewahrung 
Gesundheits- 
lehre. 
Bürgerkunde. 
Deutsch. 
Hauswirt- 
schaftliches 
Rechnen und 
Buchführung. 
Kochen.
	        
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