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Haushalte verwendeten Pflanzen und Tiere sowie über die wichtigsten physikalischen
und chemischen Vorgänge in ihren besonderen Beziehungen zur Hauswirtschaft, zur
Nahrungsmittel- und Ernährungslehre sowie zur Pflanzenpflege; Einführung in die
hauptsächlichsten gesetzlichen Bestimmungen über Nahrungsmittel, Genußmittel und
Gebrauchsgegenstände des Haushaltes.
3 Stunden wöchentlich.
§ 13. In der Gesundheitslehre sind Fragen der Haus= und Schulhygiene mit den
in Betracht kommenden behördlichen Anordnungen unter besonderer Berücksichtigung
des kindlichen und weiblichen Körpers und die Anfangsgründe der Krankenpflege zu
behandeln sowie Belehrungen über die erste Hilfe bei Unglücksfällen zu geben.
1 Stunde woöchentlich.
§* 14. In der Bürgerkunde sind einzelne für das Familien= und Frauenleben be-
sonders wichtige Gebiete der Gesetzgebung und Volkswirtschaft, namentlich Einrich-
tungen der sozialen Fürsorge, Genossenschaftswesen, Gesindeordnung, Mietvertrag,
Versicherungen, Steuerwesen, Vermögensverwaltung zu behandeln.
1 Stunde wöchentlich.
§ 15. Der Unterricht im Deutschen erstreckt sich auf Ubungen im mündlichen und
schriftlichen Gedankenausdruck, besonders Anfertigen von Aufsätzen und Halten von
freien Vorträgen über Gegenstände aus den Gebieten der Hauswirtschaft, Gesundheits-
lehre, Kinderpflege, Erziehungslehre, Heimat= und Bürgerkunde; Abfassung von
Geschäftsbriefen und Eingaben an Behörden; soweit nötig im Anschluß daran
Stilistisches und Grammatisches, einschließlich Rechtschreibung und Zeichensetzung.
Auf gute Handschrift, klare, folgerichtige Darstellung und deutliches, fließendes Sprechen
ist zu halten.
Im ersten Halbjahre 2, im zweiten und dritten Halbjahre 1 Stunde wöchentlich.
8§ 16. Die Unterweisung im hauswirtschaftlichen Rechnen und in der Buch-
führung hat zum Gegenstande: Führung von einfachen Haushaltungsbüchern, Ein-
teilung des Jahres-, Monats= und Wocheneinkommens, Kostenberechnungen für
regelmäßige und außergewöhnliche Bedürfnisse des Haushalts in verschiedenen länd-
lichen und städtischen Verhältnissen sowie für die Einrichtung einer Schulküche; Geld-
verkehr, Sparen, Versicherung. Das Rechnen beschränkt sich auf das im hauswirt-
schaftlichen Verkehre Vorkommende.
1 Stunde wöchentlich.
§ 17. Der Unterricht im Kochen mit zugehörigen Belehrungen umfaßt: Koch-
und Brateinrichtungen, Küchengeräte; Feuerungsmaterial; Einkauf und Aufbewahrung
Gesundheits-
lehre.
Bürgerkunde.
Deutsch.
Hauswirt-
schaftliches
Rechnen und
Buchführung.
Kochen.