Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Bedingungen 85. Zur Prüfung werden Bewerberinnen zugelassen, welche das 19. Lebens— 
der Zulassung. jahr vollendet und in der Regel das 28. nicht überschritten, ihre sittliche Unbescholtenheit 
sowie ihre körperliche Tauglichkeit zum Schuldienste und gemäß den Bestimmungen 
über die Ausbildung von Haushaltungs- und Kochlehrerinnen die entsprechende 
allgemeine und fachliche Ausbildung nachgewiesen haben. 
Bewerberinnen, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen 
zu ihrer Zulassung der Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Meldung 86. Alle Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden der 
zur Prufung. Prüfungskommission spätestens bis zu dem Tage zu richten, der durch Bekannt- 
machung im Königlich Sächsischen Staatsanzeiger (Dresdner Journal) und in der 
Leipziger Zeitung bestimmt wird. 
Dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beizufügen: 
a) die Geburtsurkunde, 
b) die nach § 5 erforderlichen Zeugnisse über die allgemeine und fachliche Vor- 
bildung sowie über alle etwa früher bestandene Prüfungen, sämtlich in Urschrift, 
F) amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten bis zur Zeit der Meldung, die 
für Lehrerinnen von den zuständigen Bezirksschulinspektoren ausgestellt sein 
müssen, 
d) ein kurz vor der Meldung ausgestelltes Zeugnis eines beamteten Arztes über 
den Gesundheitszustand, insbesondere über Tauglichkeit zum Schuldienst, 
e) ein Nachweis über das religiöse Bekenntnis, sofern letzteres nicht schon aus 
einem Prüfungszeugnisse ersichtlich ist, 
f) im Falle der Minderjährigkeit eine Erlaubnisbescheinigung des Vaters oder 
seines Stellvertreters, 
9) eine von der Bewerberin selbst verfaßte und geschriebene Darstellung des bis- 
herigen Lebens mit genauen Angaben über Geburts= und Wohnort, Bekenntnis- 
zugehörigkeit, persönliche Verhältnisse (auch gegenwärtigen Stand und Wohnort 
des Vaters), Bildungsgang und etwa bekleidete öffentliche oder nichtöffentliche 
Stellungen (Ort und Dauer derselben). 
Auch sind die von der Bewerberin im letzten Halbjahre der Ausbildungszeit 
gelieferten deutschen Aufsätze mit einzusenden. 
Bewerberinnen, welche nicht genügende Nachweise beibringen, sind zurückzu- 
weisen. 
Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung (§ 15) ist auch über die erste Prüfung 
Nachweis zu geben.
	        
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