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87. Die Prüfung, die erweisen soll, ob die Bewerberin die allgemeine päda—
gogische Vorbildung sowie die fachberufliche Befähigung besitzt, zerfällt in eine schrift—
liche, praktische und mündliche Prüfung.
Die schriftliche geht den anderen voraus. Die mündliche ist, soweit nicht die
Prüfungskommission anders beschließt, öffentlich.
Sie erfolgt in Abteilungen, deren jeder in der Regel bis zu sechs Bewerberinnen
zuzuteilen sind.
Die Prüfung einer Abteilung darf nicht mehr als zwei Tage in Anspruch nehmen.
8 8. Unter steter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission oder eines
Lehrers oder einer Lehrerin des in § 2 genannten Seminars ist eine Aufgabe aus dem
Gebiete des Haushaltungsunterrichts oder der Pädagogik zu bearbeiten.
Für diese Arbeit werden 4 Stunden Zeit gewährt.
Die Aufgabe wird im Einvernehmen mit dem Kommissar von dem Mitgliede
der Kommission gestellt, dem die Durchsicht der Arbeiten obliegt.
Die Benutzung von Hilfsmitteln anderer Art als der vom Kommissar gestatteten
ist streng untersagt.
Bei der Ablieferung der Arbeiten hat der Aufsichtführende auf jeder Arbeit die
Zeit anzumerken, innerhalb welcher sie gefertigt ist. Das Konzept ist bei der Abgabe
der Reinschrift beizufügen.
Nach erfolgter Durchsicht und Zensierung sind die Arbeiten an den Kommissar
abzugeben, der sic den Mitgliedern der Prüfungskommission zur Einsichtnahme vor-
zulegen hat.
§#9. Die praktische Prüfung erstreckt sich auf
1. Abhalten einer Lehrprobe, in der die Bewerberin ihre Befähigung nachzu-
weisen hat, die Lehraufgabe den Schülerinnen zum Verständnis zu bringen, sie zu
selbständiger Ausführung anzuleiten und ihre praktische Arbeit zu überwachen.
Die Aufgaben werden auf Vorschlag der Mitglieder der Prüfungskommission
vom Vorsitzenden bestimmt und durch das Los verteilt.
Zur Vorbereitung auf die Lehrprobe wird ein Vormittag, zum Halten derselben
werden 20 bis 25 Minuten Zeit gewährt.
Vor Beginn der Lehrprobe ist ein methodisch angelegter Entwurf vorzulegen.
2. selbständige Herstellung und Berechnung (Nährwert und Preis) einer Mahlzeit;
3. Ausführung einer praktischen Hausarbeit;
4. Behandlung der Wäsche.
Mit den Arbeiten unter 2 bis 4 ist die mündliche Begründung des angewendeten
Verfahrens zu verbinden.
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Umfang
und Form
der Prüfung.
Schriftliche
Prüfung.
Praktische
Prüfung.