Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Mündliche 
Prüfung. 
Verwarnung 
vor der 
Prüfung. 
Zensur- 
erteilung. 
— 42 — 
§ 10. In der mündlichen Prüfung ist nachzuweisen 
1. verständnisvolle Kenntnis der Grundzüge der Psychologie und der wichtigsten 
Grundsätze und Formen des Unterrichts, der Schulerziehung und Schulpflege, 
2. Vertrautheit mit der Methodik, Geschichte und Literatur des Haushaltungs- 
und Kochunterrichts, 
3. eine auf eigene Anschauung und einfache Versuche gegründete Kenntnis der 
für die Hauswirtschaft vorzugsweise in Betracht kommenden Gebiete der Naturkunde, 
einschließlich Nahrungsmittel- und Gesundheitslehre, 
4. Sicherheit im hauswirtschaftlichen Rechnen. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede Abteilung in der Regel 
21/2 Stunden. 
§ 11. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfs- 
mittel bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit sofortiger Zurückweisung von der 
ferneren Teilnahme an der Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren Be- 
endigung entdeckt wird, mit Verweigerung oder nachträglicher Ungültigerklärung des 
Prüfungszeugnisses zu bestrafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuches, fremde 
Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel zu gebrauchen, Zurückweisung von der ferneren 
Teilnahme an der Prüfung oder Verweigerung des Zeugnisses verfügt werden. 
Eine so Bestrafte kann nur noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist 
zur Prüfung zugelassen werden. 
Über die Strafen beschließt die Prüfungskommission. Auf dieselben hat der 
Kommissar vor Beginn jeder Prüfung die Prüflinge hinzuweisen. 
§ 12. Auf Grund der Leistungen in der Prüfung sowie der eingereichten Arbeiten 
und in Zweifelsfällen unter angemessener Berücksichtigung der gemäß § 28 der Be- 
stimmungen über die Ausbildung von Haushaltungs= und Kochlehrerinnen von den 
Leitern der Lehranstalten einzusendenden Zensurliste werden unmittelbar nach Schluß 
der mündlichen Prüfung jeder Gruppe die Einzelzensuren und dann die Hauptzensuren 
für die Geprüften bestimmt. 
Sämtliche Zensuren sind in eine nach dem Muster 1 einzurichtende Zensurliste 
einzutragen. 
Die Hauptzensuren sind nach den drei Graden: sehr gut (1), gut (II) und ge- 
nügend (III) mit den Zwischenstufen I b, II a, II b und III a zu erteilen. Dasselbe 
gilt von den Einzelzensuren. Doch ist in einem Fache noch die Zensur „kaum ge- 
nügend“ (III b) zulässig. Auch können „kaum genügende“ (III b) Leistungen in zwei 
Fächern durch besonders tüchtige (I, Ib, II a) in zwei anderen Fächern als ausge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.