Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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glichen erachtet werden, vorausgesetzt, daß es sich nicht um kaum genügende Leistungen 
in der Lehrprobe oder in der schriftlichen Arbeit handelt. 
Ist die Lehrprobe kaum genügend befunden oder sind die Leistungen in einem 
Gebiete der mündlichen oder praktischen Prüfung und zugleich in der schriftlichen 
Arbeit als kaum genügend bewertet worden, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
§ 13. Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung in ihren einzelnen Niederschrift 
Teilen ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Kommissar und den übrigen irt 
Mitgliedern der Prüfungskommission zu vollziehen. « 
Dann ist sie in Urschrift oder beglaubigter Abschrift mit einem Berichte des 
Kommissars über die von ihm gemachten Wahrnehmungen und mit einer beglaubigten 
Abschrift der Zensurliste an das Ministerium einzusenden. 
§ 14. Diejenigen Bewerberinnen, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten Prüfungs- 
ein Befähigungszeugnis nach dem Muster 2. zeugnis 
Sämtliche Zensuren sind darin nach der Vorschrift in 812 Absatz 3 in Worten — 
ohne jeden verstärkenden oder abschwächenden Zusatz zu erteilen; dazu sind in Klammern 
die Zensurziffern mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. 
Die Zeugnisse sind mit dem Stempel der Prüfungskommission zu versehen und 
von dem Kommissar und den übrigen Mitgliedern der Kommission zu unterschreiben. 
§ 15. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt oder eine Bewerberin während Wiederholung 
derselben zum Rücktritt veranlaßt worden, so kann sie nach Ablauf eines Jahres zur der Prüfung. 
Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. 
Zu einer dritten Prüfung findet Zulassung nicht statt. 
§ 16. An Gebühren sind für jede Prüfung einschließlich der Entschädigung für Gebühren. 
den Expeditionsaufwand zu entrichten 
von sächsischen Staatsangehörigen 25 M — D, 
von anderen Bewerberinnen 40 
Sie sind sofort nach erfolgter Zulassung zur Prüfung vor Eintritt in die letztere 
an die in dem Zulassungsschreiben zu bezeichnende Zahlstelle abzuliefern. 
Der Kommissar hat über Einnahme und Ausgabe bei der Prüfung dem Ministerium 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts Rechnung zu legen. 
8 17. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft.
	        
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