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Nr. 11. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes wegen Erweiterung der Staats-
eisenbahnlinie Leipzig — Hof zwischen Gaschwitz und Böhlen (Rötha) sowie
Herstellung einer vollspurigen Nebenbahn Böhlen (Rötha) — Espenhain
betreffend:
vom 24. Januar 1911.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) an den Sachsischen Staatsfiskus
zur Herstellung eines dritten Gleises der Staatseisenbahnlinie Leipzig—Hof zwischen
den Bahnhöfen Gaschwitz und Böhlen (Rötha) — einschließlich des Grunderwerbes
für ein zukünftiges viertes Gleis — sowie zur Herstellung einer vollspurigen Nebenbahn
von Böhlen (Rötha) über Rötha nach Espenhain gemäß dem von den Ministerien des
Innern und der Finanzen genehmigten Plane das Enteignungsrecht verliehen.
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Abs. 1 des Gesetzes bestimmten Frist
Gebrauch zu machen.
Dresden, den 24. Januar 1911.
Gesamtministerium.
Dr. v. Otto.
Knüpfer.
Nr. 12. Bekanntmachung,
die anderweite Feststellung der Wahlbezirke für die Evangelisch--lutherische
Landessynode betreffend;
vom 11. Februar 1911.
Des Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium hat die mittels der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 2 flg.) veröffentlichte Abgrenzung der Wahl-
bezirke für die Evangelisch-lutherische Landessynode einer erneuten Prüfung zu unter-
ziehen gehabt und dieselbe auf Grund von § 5 Nr. 2 des Kirchengesetzes, die Errichtung
eines Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums betreffend, vom 15. April 1873