Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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II. 
* 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
Die Anzeige, welche die vollständigen Namen der Wahlmänner, und wenn 
ein Kirchenvorstand im voraus für den Behinderungsfall Stellvertreter der- 
selben zu wählen für zweckmäßig befindet, auch deren Namen zu enthalten 
hat, ist dem Wahlkommissar schriftlich und spätestens? Wochen vor dem Wahltag 
einzusenden. 
Dresden, den 11. Februar 1911. 
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. 
Dr. Böhme. 
Hildemann. 
  
  
die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht betreffend; 
vom 14. Februar 1911. 
Unter Aufhebung aller seither noch in Geltung befindlicher Vorschriften über die 
Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht verordnen die unter— 
zeichneten Ministerien hierüber folgendes: 
§ 1. Als geschlossene Zeiten in Beziehung auf Tanzveranstaltungen an öffent— 
lichen Orten, in Privathäusern oder in den Räumen geschlossener Gesellschaften haben 
fernerhin zu gelten: 
a) die Bußtage, 
b) die Zeit vom Donnerstage nach dem Sonntage Judika bis zu und mit dem 
ersten Osterfeiertage, 
Iq) der erste Pfingstfeiertag, 
d) der Totenfestsonntag, 
e) die Vorabende der unter a, c und d genannten Tage von nachmittags 6 Uhr ab, 
1) die Tage vom 22. Dezember bis zu und mit dem ersten Weihnachtsfeiertage. 
An den vorbezeichneten Tagen dürfen Ausnahmen von dem Verbote der Ab- 
haltung von Tanzveranstaltungen keinesfalls gestattet werden. 
§ 2. Dagegen bleibt das seitherige Verbot des Abhaltens von Konzertmusiken 
und anderen, namentlich den mit Musikbegleitung verbundenen geräuschvollen Ver- 
gnügungen an öffentlichen Orten auf
	        
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