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82.
Mittel.
Die Mittel zur Gewährung der Darlehne gewinnt die Anstalt durch Ausgabe
zinsbarer Pfandbriefe, deren Inhaber ihre Gläubiger werden.
83.
Beleihbarkeit.
Beleihbar sind:
a) die Herrschaften im Königreiche Sachsen,
b) diejenigen Rittergüter, welche in der Beilage zur Verordnung vom 6. November
1832 verzeichnet stehen,
diejenigen Güter, welche, ohne an gedachtem Orte verzeichnet zu sein, das
Recht, auf Kreistagen beziehentlich dem Provinziallandtage zu erscheinen,
genießen,
insgesamt, dafern sie nach Abzug der Lasten einen Hypothekenwert von 6000 Mark
und darüber nachweisen,
d) diejenigen Bauerngüter im Königreiche Sachsen, welche mit 500 Steuereinheiten
und darüber belegt sind,
e) diejenigen Güter, welche in dem Flurbezirke einer Stadt liegen und entweder
ausschließlich oder doch zugleich zur Land= und Forstwirtschaft benutzt werden
(Stadtgüter), dafern sie wenigstens mit 500 Steuereinheiten belegt sind. Es
sollen jedoch diejenigen Steuereinheiten, welche auf Gebäuden ruhen, die
weder als Wohnung für den Eigentümer noch auch zu Wirtschaftszwecken
benutzt werden, nicht mit in Anrechnung kommen.
Ausnahmsweise kann der Vorstand die Beleihung von Gütern der vorstehend
unter d unde bezeichneten Art beschließen, wenn sie auch mit weniger als 500 Steuer-
einheiten belegt sind. Diese Bestimmung leidet entsprechende Anwendung auf Ab-
trennungen (8 30).
84.
Fortsetzung.
Güter und land= und forstwirtschaftliche Grundstücke, welche von einem Haupt—
gute aus bewirtschaftet werden und demselben Eigentümer, wie das Hauptgut ge—
hören, können von der Anstalt mit letzterem zusammen zur Beleihung angenommen
werden. In diesem Falle ist die Hypothek an jedem der verschiedenen Güter oder
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke nach Höhe des ganzen Darlehns nebst
Renten, Zinsen und Kosten zu bestellen. Bruchteile eines Grundstückes werden nicht
beliehen.