Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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82. 
Mittel. 
Die Mittel zur Gewährung der Darlehne gewinnt die Anstalt durch Ausgabe 
zinsbarer Pfandbriefe, deren Inhaber ihre Gläubiger werden. 
83. 
Beleihbarkeit. 
Beleihbar sind: 
a) die Herrschaften im Königreiche Sachsen, 
b) diejenigen Rittergüter, welche in der Beilage zur Verordnung vom 6. November 
1832 verzeichnet stehen, 
diejenigen Güter, welche, ohne an gedachtem Orte verzeichnet zu sein, das 
Recht, auf Kreistagen beziehentlich dem Provinziallandtage zu erscheinen, 
genießen, 
insgesamt, dafern sie nach Abzug der Lasten einen Hypothekenwert von 6000 Mark 
und darüber nachweisen, 
d) diejenigen Bauerngüter im Königreiche Sachsen, welche mit 500 Steuereinheiten 
und darüber belegt sind, 
e) diejenigen Güter, welche in dem Flurbezirke einer Stadt liegen und entweder 
ausschließlich oder doch zugleich zur Land= und Forstwirtschaft benutzt werden 
(Stadtgüter), dafern sie wenigstens mit 500 Steuereinheiten belegt sind. Es 
sollen jedoch diejenigen Steuereinheiten, welche auf Gebäuden ruhen, die 
weder als Wohnung für den Eigentümer noch auch zu Wirtschaftszwecken 
benutzt werden, nicht mit in Anrechnung kommen. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand die Beleihung von Gütern der vorstehend 
unter d unde bezeichneten Art beschließen, wenn sie auch mit weniger als 500 Steuer- 
einheiten belegt sind. Diese Bestimmung leidet entsprechende Anwendung auf Ab- 
trennungen (8 30). 
84. 
Fortsetzung. 
Güter und land= und forstwirtschaftliche Grundstücke, welche von einem Haupt— 
gute aus bewirtschaftet werden und demselben Eigentümer, wie das Hauptgut ge— 
hören, können von der Anstalt mit letzterem zusammen zur Beleihung angenommen 
werden. In diesem Falle ist die Hypothek an jedem der verschiedenen Güter oder 
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke nach Höhe des ganzen Darlehns nebst 
Renten, Zinsen und Kosten zu bestellen. Bruchteile eines Grundstückes werden nicht 
beliehen.
	        
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