Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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ganzen Serie, andererseits nach dem Verhältnisse des letzteren zum jeweiligen 
Bestande des Reservefonds. 
8 24. 
Sicherstellung der Anstalt. 
Der Anstalt ist wegen der Darlehnsforderung an Kapital, Renten und Zinsen, 
sowie Kosten Hypothek zu bestellen. 
8 26. 
Ermittelung des Hypothekenwertes. 
Bei der Ermittelung des Bruttohypothekenwertes wird die Steuereinheit mit 
einem Kapitalwerte von 40 Mark — Pf. in Ansatz gebracht. 
Auf Antrag des Darlehnssuchers kann der Vorstand auf Grund einer Tare, über 
deren Aufstellung er besondere Bestimmungen erläßt, anordnen, daß bei der Ermittelung 
des Bruttohypothekenwertes, unbeschadet der nachstehend über die Berücksichtigung des 
Gebäudezeitwertes getroffenen Bestimmungen, die Steuereinheit mit einem höheren, 
jedoch den Betrag von 60 Mark — Pf. nicht übersteigenden Kapitalwerte in Ansatz 
gebracht werde. Der Vorstand darf jedoch, wenn es ihm unbedenklich erscheint, von der 
Vornahme der Taxe absehen, dafern für die Gewährung des Darlehns ein Kapitalwert 
der Steuereinheit von nicht mehr als 50 Mark — Pf. ausreicht. 
Zu den Kosten des Taxverfahrens hat der Antragsteller nach den vom Vorstande 
zu treffenden näheren Bestimmungen beizutragen. 
Der Bruttohypothekenwert besteht aus der Summe 
a) des nach der Zahl der Steuereinheiten berechneten Kapitalwertes des zur Be— 
leihung angemeldeten Gutes und 
b) von zwei Dritteilen des Zeitwertes, mit welchem die zum Gute gehörigen Ge— 
bäude zur Landesbrandversicherung eingeschätzt sind. 
Es darf jedoch durch die Berücksichtigung des Gebäudezeitwertes der nach den 
Steuereinheiten berechnete Kapitalwert nicht mehr als um 12 Mark — Pf. auf die 
Steuereinheit erhöht werden. 
8 26. 
Abzüge vom Bruttohypothekenwerte. 
Von dem nach § 25 ermittelten Bruttohypothekenwerte kommen in Abzug: 
1. eiserne Kapitale nach ihrem Neunwerte, 
2. alle Belastungen, welche auf dem Grundstücke vermöge eines Privatrechtstitels 
haften, soweit sie nach Ermessen des Vorstandes den Wert des Grundstückes zu 
vermindern geeignet sind, sowie die an deren Stelle getretenen Ablösungs- 
renten,
	        
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