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3. Auszüge, auszugsmäßige Leistungen und lebenslängliche Renten nach dem unter
Anwendung der in § 35 des S. B. G. B. enthaltenen Lebensdauertabelle ver-
vielfältigten Jahresbetrage.
Die Vorschriften über die Kapitalisierung aller dieser Lasten werden in der Ge-
schäftsordnung getroffen.
§27.
Verfahren.
Derjenige, welcher die Gewährung eines Darlehns beantragt, hat alle von der
Anstalt zur Ermittelung des Wertes des zu beleihenden Grundstückes für notwendig
crachteten Unterlagen und Nachweisungen auf seine Kosten beizubringen und die von
der Anstalt hinsichtlich der Beschaffenheit des Grundstückes und etwaiger auf ihm
ruhender Lasten vorgelegten Fragen genau und richtig zu beantworten.
Unrichtige Beantwortung dieser Fragen berechtigt die Anstalt zur Kündigung der
Darlehnsforderung (§ 18).
Vierter Abschnitt.
Aufsichtsführung und Rechtsverfolgung.
8 28.
Abbaue.
Wenn der Eigentümer eines zu Gunsten des Vereins belasteten Grundstücks auf
diesem einen Abbau z. B. von Kohlen, Mineralien, Ton, Sand betreiben oder einen
Dritten betreiben lassen will, so hat er vor Beginn der Ausführung um Erteilung der
Genehmigung der Anstalt nachzusuchen.
Die Erteilung der Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der
Eigentümer auf das Recht zum Übertritt (822, 823 1, II, III der Satzungen) verzichtet,
und daß eine Rückzahlung auf die Schuld erfolgt, deren Höhe der durch den Abbau ent—
stehenden Minderung des Wertes und der durch die letztere verursachten Beeinträchti—
jung der Sicherheit der Hypothek entspricht. Die Höhe der zurückzuzahlenden Summe
nird durch den Vorstand auf Grund einer Taxe festgesetzt, für welche die von dem
Verstande nach § 25 Absatz 2 der Satzungen erlassenen besonderen Bestimmungen,
jedüch unter Berücksichtigung der Wertminderung der für den Abbau in Betracht
komnenden Arealteile, maßgebend sind.
DTie Anstalt kann das Darlehn ohne Einhaltung einer Frist kündigen:
a) winn die Genehmigung nicht rechtzeitig nachgesucht wird,
b) wein bei dem Gesuche um Genehmigung oder sonst unrichtige Angaben über den
Aobau gemacht werden,
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