Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

— 66 — 
c) wenn die Bedingungen, an welche die Genehmigung geknüpft wird, nicht allent— 
halben erfüllt werden, 
d) wenn der Abbau betrieben wird, obwohl die Genehmigung versagt worden ist. 
8 29. z i 
Abtrennungen. 
Wenn der Eigentümer eine Abtrennung von seinem zu Gunsten der Anstalt be- 
lasteten Grundstücke oder die Veräußerung eines Grundstückes, auf welche die Be- 
lastung erstreckt ist (§ 4), ohne Genehmigung der Anstalt vornimmt, so kann die letztere 
die Darlehnsforderung kündigen. 
Die Feststellung der Unschädlichkeit durch das Grundbuchamt findet nicht statt. 
(§8§ 21, 27 Abs. 2 des Gesetzes v. 18. Juni 1898.) 
30. 
Fortsetzung. 
Die Einwilligung der Anstalt in Aufgabe ihrer Hypothek am Trennstücke, beziehent- 
lich an einem abgesondert zu veräußernden Grundstücke ist nur dann zu erteilen, wenn 
a) auch nach der Abtrennung das Grundstück beziehentlich die verhaftet bleibenden 
Grundstücke in Höhe der bestehenden Pfandbriefschuld nach §§ 3, 13, 25 und 26 
beliehen werden dürfen, oder 
h) der sich ergebende Fehlbetrag durch teilweise Rückzahlung der Schuld oder durch 
Erstreckung der Belastung auf ein anderes Grundstück (§ 4) ausgeglichen wird. 
Besteht die Abtrennung in der Abschreibung eines Kohlenabbaurechtes, so leiden 
die Bestimmungen in §28 Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
/31. 
Gebäudeverlust. 
Wenn Gebäude, welche sich auf zu Gunsten der Anstalt belasteten Grundstücken 
befinden, einstürzen, abbrennen, abgebrochen oder zerstört werden, so hat der Vorstan 
der Anstalt zu deren Wiederaufbau dem Eigentümer des Grundstückes eince ange- 
messene Frist zu setzen, dafern er sich nicht davon überzeugt, daß die satzungsmäßge 
Sicherheit der Hypothek durch den Wegfall des Gebäudes nicht beeinträchtigt vird. 
Wird der Wiederaufbau verlangt, erfolgt aber nicht, oder in einer solchen Beise, 
daß die satzungsmäßige Sicherheit der Hypothek nicht erreicht wird, so hat der Vrstand 
das Recht, die Forderung ganz oder teilweise zu kündigen und einzuheben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.