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c) wenn die Bedingungen, an welche die Genehmigung geknüpft wird, nicht allent—
halben erfüllt werden,
d) wenn der Abbau betrieben wird, obwohl die Genehmigung versagt worden ist.
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Abtrennungen.
Wenn der Eigentümer eine Abtrennung von seinem zu Gunsten der Anstalt be-
lasteten Grundstücke oder die Veräußerung eines Grundstückes, auf welche die Be-
lastung erstreckt ist (§ 4), ohne Genehmigung der Anstalt vornimmt, so kann die letztere
die Darlehnsforderung kündigen.
Die Feststellung der Unschädlichkeit durch das Grundbuchamt findet nicht statt.
(§8§ 21, 27 Abs. 2 des Gesetzes v. 18. Juni 1898.)
30.
Fortsetzung.
Die Einwilligung der Anstalt in Aufgabe ihrer Hypothek am Trennstücke, beziehent-
lich an einem abgesondert zu veräußernden Grundstücke ist nur dann zu erteilen, wenn
a) auch nach der Abtrennung das Grundstück beziehentlich die verhaftet bleibenden
Grundstücke in Höhe der bestehenden Pfandbriefschuld nach §§ 3, 13, 25 und 26
beliehen werden dürfen, oder
h) der sich ergebende Fehlbetrag durch teilweise Rückzahlung der Schuld oder durch
Erstreckung der Belastung auf ein anderes Grundstück (§ 4) ausgeglichen wird.
Besteht die Abtrennung in der Abschreibung eines Kohlenabbaurechtes, so leiden
die Bestimmungen in §28 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
/31.
Gebäudeverlust.
Wenn Gebäude, welche sich auf zu Gunsten der Anstalt belasteten Grundstücken
befinden, einstürzen, abbrennen, abgebrochen oder zerstört werden, so hat der Vorstan
der Anstalt zu deren Wiederaufbau dem Eigentümer des Grundstückes eince ange-
messene Frist zu setzen, dafern er sich nicht davon überzeugt, daß die satzungsmäßge
Sicherheit der Hypothek durch den Wegfall des Gebäudes nicht beeinträchtigt vird.
Wird der Wiederaufbau verlangt, erfolgt aber nicht, oder in einer solchen Beise,
daß die satzungsmäßige Sicherheit der Hypothek nicht erreicht wird, so hat der Vrstand
das Recht, die Forderung ganz oder teilweise zu kündigen und einzuheben