32.
Verzug bei Rentenzahlungen.
Die Renten sind an den Verfalltagen (§ 17) pünktlich in unzertrennter Summe
und bar in deutscher Reichswährung zu zahlen.
Im Falle des Verzugs erhöht sich der fällige halbjährige Rentenbetrag, dafern
Zahlung noch im Laufe des Fälligkeitsmonates erfolgt, um 1½/200 jährlich, andernfalls
um 100 jährlich von der Hauptschuld. Es kann die Forderung ohne Einhaltung einer
Frist gekündigt werden.
Von der in Absatz 2 bestimmten Erhöhung des Rentenbetrages kann von dem
Vorstande abgesehen werden, wenn die Rente noch bis zum 15. des Fälligkeitsmonates
bezahlt wird.
Die infolge des Verzuges aufgelaufenen gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten sind von dem Schuldner abzutragen.
833.
Zwangsversteigerung.
Kommt es infolge einer Zwangsversteigerung zur Rückzahlung des noch nicht
amortisierten Betrages der Kapitalschuld, so ist diese Rückzahlung nach Maßgabe der
Bestimmungen in § 19 der Satzungen zu bewerkstelligen.
In diesem Falle hört mit der der Zwangsversteigerung zunächst vorhergegangenen
Inventur der Anstalt die allmähliche Tilgung der Schuld im Wege der Amortisation
auf; die Anstalt hat von diesem Zeitpunkte anstatt der Rente Zinsen vom Nennwerte
der Schuld nach Höhe von 50 jährlich zu fordern. Jeder Anspruch an den Reserve-
fonds ist ausgeschlossen.
g 34.
Quittungen.
Jede zum Nachweise einer Kapitalrückzahlung bei dem Grundbuchamte geeignete
Quittung ist dem Königlichen Kommissar zur Gegenzeichnung vorzulegen.
Fünfter Abschnitt.
Pfandbriefe.
835.
Beschreibung.
Die Anstalt gibt zinsbare, auf den Inhaber lautende Pfandbriefe in Abschnitten
zu 2000, 1000, 500 und 100 Mark nebst Zinsleisten und Zinsscheinen aus.
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