Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

32. 
Verzug bei Rentenzahlungen. 
Die Renten sind an den Verfalltagen (§ 17) pünktlich in unzertrennter Summe 
und bar in deutscher Reichswährung zu zahlen. 
Im Falle des Verzugs erhöht sich der fällige halbjährige Rentenbetrag, dafern 
Zahlung noch im Laufe des Fälligkeitsmonates erfolgt, um 1½/200 jährlich, andernfalls 
um 100 jährlich von der Hauptschuld. Es kann die Forderung ohne Einhaltung einer 
Frist gekündigt werden. 
Von der in Absatz 2 bestimmten Erhöhung des Rentenbetrages kann von dem 
Vorstande abgesehen werden, wenn die Rente noch bis zum 15. des Fälligkeitsmonates 
bezahlt wird. 
Die infolge des Verzuges aufgelaufenen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Kosten sind von dem Schuldner abzutragen. 
833. 
Zwangsversteigerung. 
Kommt es infolge einer Zwangsversteigerung zur Rückzahlung des noch nicht 
amortisierten Betrages der Kapitalschuld, so ist diese Rückzahlung nach Maßgabe der 
Bestimmungen in § 19 der Satzungen zu bewerkstelligen. 
In diesem Falle hört mit der der Zwangsversteigerung zunächst vorhergegangenen 
Inventur der Anstalt die allmähliche Tilgung der Schuld im Wege der Amortisation 
auf; die Anstalt hat von diesem Zeitpunkte anstatt der Rente Zinsen vom Nennwerte 
der Schuld nach Höhe von 50 jährlich zu fordern. Jeder Anspruch an den Reserve- 
fonds ist ausgeschlossen. 
g 34. 
Quittungen. 
Jede zum Nachweise einer Kapitalrückzahlung bei dem Grundbuchamte geeignete 
Quittung ist dem Königlichen Kommissar zur Gegenzeichnung vorzulegen. 
Fünfter Abschnitt. 
Pfandbriefe. 
835. 
Beschreibung. 
Die Anstalt gibt zinsbare, auf den Inhaber lautende Pfandbriefe in Abschnitten 
zu 2000, 1000, 500 und 100 Mark nebst Zinsleisten und Zinsscheinen aus. 
11“
	        
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