Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Jeder Pfandbrief trägt die Nummer seiner Serie, einen besonderen Buchstaben 
für den Abschnitt und eine innerhalb Serie und Abschnitt fortlaufende Nummer. 
Die Pfandbriefe sind von dem Königlichen Kommissar, einem Mitgliede des Vor- 
standes und einem Bevollmächtigten eigenhändig zu unterschreiben. 
Außer genannten Pfandbriefen sind noch Pfandbriefe zu je 1500 Mark (500 Taler), 
300 Mark (100 Taler) und 75 Mark (25 Taler) im Umlaufe. 
836. 
Zinsfuß. 
Die Höhe des Zinsfußes einer neu zu beginnenden Serie wird stets vor deren 
Eröffnung von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt. 
Soll der Zinsfuß ausgegebener Pfandbriefe herabgesetzt werden, so müssen die 
Pfandbriefe dergestalt gekündigt werden, daß den Inhabern freigestellt wird, entweder 
auf die Herabsetzung des Zinsfußes einzugehen oder bare Auszahlung des Nennbetrages 
des Pfandbriefes zu verlangen. 
Bei den Serien IXIIII darf der Zinsfuß während des Laufes der zur Zeit aus- 
gegebenen Zinsbogen nicht geändert werden. Vom Ablaufe dieser Zinsbogen an ge- 
rechnet ist eine Anderung des Zinsfußes nur je nach fünf Jahren zulässig. 
837. 
Erhebungsart. 
Die Beträge der Zinsscheine, sowie nach erfolgter Auslosung diejenigen der Pfand— 
briefe werden nur an deren Inhaber gegen Rückgabe der Zinsscheine beziehentlich der 
Pfandbriefe nebst Zinsleisten und noch nicht fällig gewesenen Zinsscheinen in der 
Kanzlei der Anstalt oder von deren Beauftragten gezahlt. 
Die Zinsen der Pfandbriefe werden in halbjährigen Beträgen ausgezahlt. Die 
Fälligkeitstermine bestimmt der Vorstand. 
838. 
Mündelmäßige Sicherheit. 
Alle Behörden des Königreichs, die Verwaltungen öffentlicher Kassen und milder 
Stiftungen, sowie Kirchen= und Schulinspektionen und Vormünder sind berechtigt, 
die in ihrer Verwaltung befindlichen Gelder in Pfandbriefen der Anstalt anzulegen. 
# 39. 
Haftung. 
Die Anstalt haftet ihren Gläubigern, insbesondere den Pfandbriefinhabern, mit 
ihren Forderungen, sowie mit ihrem gesamten übrigen Vermögen.
	        
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