Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Gunsten der Anstalt belasteten Grundstücke jeden erbländischen Kreises je zwei. Das 
neunte Mitglied wählen diese acht aus der Mitte der Eigentümer der zu Gunsten der 
Anstalt belasteten Grundstücke. 
8 45. 
Stellvertreter. 
Für jedes Mitglied des Vorstandes ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen. 
liber die Einberufung derselben bestimmt die Geschäftsordnung. 
8 46. 
Amtsdauer. 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter beträgt 
drei Jahre dergestalt, daß sie mit der Hauptversammlung, in welcher die Wahl erfolgt, 
beginnt und mit der ordentlichen Hauptversammlung im drittfolgenden Jahre endet. 
Alle Jahre bei der Hauptversammlung scheiden drei Mitglieder des Vorstandes, 
sowie deren Stellvertreter nach dem Alter des Eintritts der Mitglieder aus. — Aus— 
scheidende sind wieder wählbar. — Außerdem haben Vorstandsmitglieder, sowie stell— 
vertretende Vorstandsmitglieder ihr Amt niederzulegen, wenn sie aufhören in dem— 
jenigen Kreise, aus welchem sie gewählt sind, wählbar zu sein. 
Tritt ein neues Mitglied an Stelle eines außer der Ordnung aus dem Vorstande 
geschiedenen ein, so ist dessen Amtsdauer nach der Zeit zu bemessen, welche die Amts— 
dauer des ausgeschiedenen Mitgliedes noch umfaßt haben würde. 
847. 
Vorsitzender. 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter 
auf die Dauer von drei Jahren. Die Reihenfolge, in welcher die Stellvertreter für den 
behinderten Vorsitzenden einzutreten haben, regelt der Vorstand. 
Vorsitzender und Stellvertreter sind wieder wählbar. · 
Der Vorsitzende und in dessen Behinderung einer seiner Stellvertreter leiten die 
Vorstandssitzung, sowie die Hauptversammlung. 
8 48. 
Sitz und Geschäftskreis. 
Der Vorstand hat seinen Sitz in Leipzig, er leitet alle Angelegenheiten der Anstalt, 
insbesondere untersteht ihm: 
1. die Wahl eines in Leipzig wohnhaften Rechtsanwaltes zum Syndikus der Anstalt, 
2. die Anstellung der Bevollmächtigten, der Kanzlei= und sonstigen Beamten,
	        
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