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die Aufstellung der Jahresrechnung,
die Aufstellung des Berichtes an die Hauptversammlung,
die Einberufung der Hauptversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung
zu derselben,
die Beschlußfassung über Darlehnsgesuche,
. die Bestimmung über Schluß einer Serie.
49.
Tagegelder und Reiscentschädigungen.
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes, sowie die Mitglieder des
Prüfungsausschusses beziehen für jeden Tag, den sic in Angelegenheiten der Anstalt
außerhalb ihres Wohnortes zubringen, Tagegelder und erhalten den Reiscaufwand
vergütet.
Die Höhe der Tagegelder und der Reiscentschädigung bestimmt die Geschäfts-
ordnung.
8 50.
Bevollmächtigte.
Die Bevollmächtigten, deren Geschäftskreis durch den Vorstand bestimmt wird,
sind nur dem letzteren verantwortlich, dürfen keine anderen Geschäfte treiben, be-
ziehen einen von dem Vorstande festzusetzenden Gehalt und haben auf Erfordern des
Vorstandes eine angemessene Kaution, über deren Höhe der Vorstand entscheidet, zu
leisten.
Im Ubrigen richtet sich ihr Verhältnis nach dem Anstellungsvertrage und den
ihnen von dem Vorstande erteilten Instruktionen.
g 51.
Verantwortlichkeit.
Der Vorstand ist für die Beobachtung der Satzungen und der Geschäftsordnung
verantwortlich.
Die Mitglieder desselben haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
anzuwenden.
Mitglieder des Vorstandes, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der An—
stalt persönlich und als Gesamtschuldner für den dadurch entstandenen Schaden.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf
Jahren.