Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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die Aufstellung der Jahresrechnung, 
die Aufstellung des Berichtes an die Hauptversammlung, 
die Einberufung der Hauptversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung 
zu derselben, 
die Beschlußfassung über Darlehnsgesuche, 
. die Bestimmung über Schluß einer Serie. 
49. 
Tagegelder und Reiscentschädigungen. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes, sowie die Mitglieder des 
Prüfungsausschusses beziehen für jeden Tag, den sic in Angelegenheiten der Anstalt 
außerhalb ihres Wohnortes zubringen, Tagegelder und erhalten den Reiscaufwand 
vergütet. 
Die Höhe der Tagegelder und der Reiscentschädigung bestimmt die Geschäfts- 
ordnung. 
8 50. 
Bevollmächtigte. 
Die Bevollmächtigten, deren Geschäftskreis durch den Vorstand bestimmt wird, 
sind nur dem letzteren verantwortlich, dürfen keine anderen Geschäfte treiben, be- 
ziehen einen von dem Vorstande festzusetzenden Gehalt und haben auf Erfordern des 
Vorstandes eine angemessene Kaution, über deren Höhe der Vorstand entscheidet, zu 
leisten. 
Im Ubrigen richtet sich ihr Verhältnis nach dem Anstellungsvertrage und den 
ihnen von dem Vorstande erteilten Instruktionen. 
g 51. 
Verantwortlichkeit. 
Der Vorstand ist für die Beobachtung der Satzungen und der Geschäftsordnung 
verantwortlich. 
Die Mitglieder desselben haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes 
anzuwenden. 
Mitglieder des Vorstandes, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der An— 
stalt persönlich und als Gesamtschuldner für den dadurch entstandenen Schaden. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf 
Jahren.
	        
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