Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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9 58. 
Abstimmung. 
Schlußabstimmungen über Abänderungen der Satzungen und der Geschäfts- 
ordnung, Abstimmungen bei Beschlußfassung über Auflösung der Anstalt und Ab- 
stimmungen bei Wahlen in der Hauptversammlung erfolgen nach Höhe der Teilnahme, 
also der jährlichen Rente, welche der Abstimmende vertritt, dergestalt, daß 
bis 600 Mark jährliche Rente zu einer Stimme, 
601 1200 — — zwei Stimmen, 
1201 1800 — - — 2drei — 
1801 3600 — 2vier — 
3601 Mark und darüber — — fünf — 
gezählt werden. 
Die Renten von mehreren Gütern eines und desselben Eigentümers werden 
zusammen gerechnet. 
Die Renten von Gütern, welche vertreten werden, kommen besonders in Ansatz 
und Betracht. 
Mehr als fünf Stimmen dürfen auf einen Abstimmenden nicht vereinigt werden. 
Die übrigen Abstimmungen werden nach Kopfzahl vorgenommen. 
Mit Ausnahme der in §§ 63 und 74 gedachten Fälle genügt die einfache Stimmen- 
mehrheit. 
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959. 
Anträge. 
Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung sind schriftlich bei dem 
Vorstande einzureichen und dafern sie rechtzeitig (§ 56) eingebracht worden sind, in 
die Tagesordnung aufzunehmen. 
In die Tagesordnung nicht aufgenommene Anträge können durch Beschluß der 
Hauptversammlung zwar zur Besprechung, aber nicht zur Beschlußfassung gestellt 
werden. 
60. 
Prüfungsausschuß. 
Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Stellvertretern. 
Er ist von der Hauptversammlung aus den Eigentümern der zu Gunsten der Anstalt 
belasteten Grundstücke ohne Rücksicht auf die Kreise allemal für das nächste Jahr im 
voraus zu wählen. 
Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter dürfen dem Prüfungs- 
ausschuß nicht angehören.
	        
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