Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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50% des Kapitalbetrags der betreffenden Serie erreicht hat, wonach er sich schließt 
und seine weiteren Zinsen zum Amortisationsfonds der Serie liefert. 
8 69. 
Verwendung desselben. 
Der Serienreservefonds ist zunächst zur Deckung etwaiger Ausfälle bestimmt. 
Es ist nicht eher, als bis solche Entnahmen wieder ergänzt sind, vom Gewinne ein 
Teil zum Amortisationsfonds abzugeben. Sein endlicher Bestand ist zur Saldierung 
seiner Serie zu verwenden. 
B. Tllqemeines Kassenwesen. 
870. 
Anstaltskasse. 
Die Anstaltskasse wird durch das allgemeine Vermögen der Anstalt gebildet. 
In diese Kasse fließen sämtliche Einnahmen der Anstalt, soweit sie nicht für die 
besonderen Zwecke der einzelnen Serien bestimmt sind, und es werden aus ihr die 
allgemeinen Verwaltungskosten und die allgemeinen Verluste gedeckt. 
Erst im Falle ihres Unvermögens (siehe § 71) tritt die Bestimmung von § 16 
in Kraft. 
* V1. 
Besondere Verwendung der Anstaltskasse. 
Als Vermögen der Anstalt ist in der Anstaltskasse ein eiserner Bestand von 1%½% 
der jeweiligen hypothekarischen Außenstände anzusammeln und zu erhalten. 
Der sich nach Bestreitung der hiernach und nach § 70 der Anstaltskasse obliegenden 
Verpflichtungen ergebende ÜUberschuß ist, insoweit er über den nach dem letzten Ab- 
schlusse zu berechnenden Jahresbedarf an Verwaltungskosten und an Zuschuß zu dem 
eisernen Bestand hinausgeht, den Amortisationsfonds der Serien V und folgende 
nach der Höhe ihrer Hypothekenbestände zu überweisen. 
Diese Maßregel ist durch Beschluß der Hauptversammlung auszusetzen, wenn zu 
befürchten steht, daß die Einnahmen der Anstalt so zurückgehen, daß sie den Obliegen- 
heiten aus § 70 und nach vorstehenden Bestimmungen nicht nachzukommen vermag 
oder wenn neue unabweisbare Bedürfnisse an die Anstalt herantreten. 
§ 72. 
Fortsetzung. 
Über das bei Auflösung der Anstalt verbleibende Vermögen der Anstalt verfügt 
die letzte Hauptversammlung.
	        
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