— 78 —
Achter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
8 73.
Übergangsbestimmungen.
Behufs Erlangung der Gleichstellung der Höhe der Pfandbriefsschuld mit den
hypothekarischen Forderungen innerhalb der einzelnen Serien ist alljährlich ein ver-
hältnismäßiger Teil des Amortisationsfonds von Serien mit Stückmangel zur Aus-
losung von Pfandbriefen in Serien mit Stücküberfluß zu verwenden.
Zu dem nämlichen Zwecke kann der Vorstand auch bei Rück= und Abschlags-
zahlungen in Serien mit Stückmangel die Verwendung von Pfandbriefen aus Serien
mit Stücküberfluß gestatten. Ist der Kurs der hierbei zur Verwendung gelangenden
Pfandbriefe ein höherer als derjenige der Pfandbriefe, in welchen nach § 19 die
Zahlung zu leisten sein würde, so wird die Differenz von der Anstaltskasse getragen.
8 74.
Auflösung.
Die Auflösung der Anstalt kann nur durch eine hierzu besonders einzuberufende
Hauptversammlung beschlossen werden.
Zu der letzteren sind vorbehaltlich der Bestimmung in § 56 die Eigentümer der
zu Gunsten der Anstalt belasteten Grundstücke schriftlich einzuladen.
Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Eigen-
tümer erschienen ist.
Ist diese Anzahl nicht erschienen, so ist eine anderweite Hauptversammlung nach
Maßgabe der vorstehend getroffenen Bestimmungen einzuberufen, für welche besondere
Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit nicht gelten. Der Beschluß der Auflösung
kann nur mit zwei Drittel der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefaßt
werden.
Ist die Auflösung beschlossen, so hat der Vorstand die Bezahlung und Vernichtung
aller unverjährten Pfandbriefe und fälligen Zinsscheine, die Einziehung der Außen-
stände (§ 18) und die Berichtigung der sämtlichen sonstigen Schulden herbeizuführen,
auch den Beschluß der Hauptversammlung über das etwa verbleibende Vermögen
der Anstalt auszuführen.