Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Achter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
8 73. 
Übergangsbestimmungen. 
Behufs Erlangung der Gleichstellung der Höhe der Pfandbriefsschuld mit den 
hypothekarischen Forderungen innerhalb der einzelnen Serien ist alljährlich ein ver- 
hältnismäßiger Teil des Amortisationsfonds von Serien mit Stückmangel zur Aus- 
losung von Pfandbriefen in Serien mit Stücküberfluß zu verwenden. 
Zu dem nämlichen Zwecke kann der Vorstand auch bei Rück= und Abschlags- 
zahlungen in Serien mit Stückmangel die Verwendung von Pfandbriefen aus Serien 
mit Stücküberfluß gestatten. Ist der Kurs der hierbei zur Verwendung gelangenden 
Pfandbriefe ein höherer als derjenige der Pfandbriefe, in welchen nach § 19 die 
Zahlung zu leisten sein würde, so wird die Differenz von der Anstaltskasse getragen. 
8 74. 
Auflösung. 
Die Auflösung der Anstalt kann nur durch eine hierzu besonders einzuberufende 
Hauptversammlung beschlossen werden. 
Zu der letzteren sind vorbehaltlich der Bestimmung in § 56 die Eigentümer der 
zu Gunsten der Anstalt belasteten Grundstücke schriftlich einzuladen. 
Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Eigen- 
tümer erschienen ist. 
Ist diese Anzahl nicht erschienen, so ist eine anderweite Hauptversammlung nach 
Maßgabe der vorstehend getroffenen Bestimmungen einzuberufen, für welche besondere 
Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit nicht gelten. Der Beschluß der Auflösung 
kann nur mit zwei Drittel der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefaßt 
werden. 
Ist die Auflösung beschlossen, so hat der Vorstand die Bezahlung und Vernichtung 
aller unverjährten Pfandbriefe und fälligen Zinsscheine, die Einziehung der Außen- 
stände (§ 18) und die Berichtigung der sämtlichen sonstigen Schulden herbeizuführen, 
auch den Beschluß der Hauptversammlung über das etwa verbleibende Vermögen 
der Anstalt auszuführen.
	        
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