Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Eine vollständige Niederschrift nach den Vorschriften unter V Anlage B ist an— 
zufertigen, wenn der Besitzer eines zerlegten Tieres gegen das Gutachten des Bezirks- 
tierarztes Einspruch erhebt oder in Fällen des § 16. 
VII. Strafbestimmungen. 
857. 
Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum 
Viehseuchengesetze und gegen die im vorstehenden getroffenen Bestimmungen sind, 
insoweit nicht die Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 Platz 
greifen, oder sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe 
verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 M oder mit Haft bis zu 6 Wochen zu ahnden. 
VIII. Kosten. 
58. 
A. Die Verwaltungsbehörden erheben in Seuchenangelegenheiten Kosten (Ge- 
bühren und Auslagen) nach dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Kosten für 
Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung usw., vom 30. April 1906 
(G.= u. V.-Bl. S. 113). " 
B. Es erhalten 
1. Tierärzte und Fleischbeschauer für jedes Ursprungszeugnis 30 Z, 
2. Bezirkstierärzte, abgesehen von Vergütungen, die ihnen nach der Verordnung, 
die Gebührentaxe für Tierärzte usw. betreffend, vom 1. März 1882 (G.= u. 
V.-Bl. S. 49) und der Verordnung über die veterinärpolizeiliche Beobachtung 
der Geflügeleinfuhr usw. vom 1. September 1911 in der Fassung vom 1. April 
1912 zustehen, 
a) für die Überwachung der Viehmärkte und Tierausstellungen (§ 17) 
von den Unternehmern je 10 NM. Die Kosten für dabei erforderliche 
Dienstreisen der Bezirkstierärzte übernimmt die Staatskasse; 
b) für außerordentliche Besichtigungen von Anstalten zur Herstellung 
von Impfstoffen (§ 30) je 10 K nebst etwaigen Reisegebührnissen 
von den Unternehmern dieser Anstalten. 
C. Die Gebühren, die den Bezirkstierärzten für die Untersuchung des nach Sachsen 
eingeführten Klauenviehes und Geflügels (§8 18, 19, 45, e dieser Verordnung, §8§ 5, 
6, 8, 9 und 12 der Verordnung vom 1. September 1911 in der Fassung vom 1. April 
1912 — siehe § 1, b) zustehen, einschließlich der nach den Sätzen für Dienstreisen zu
	        
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