Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 80 — 
die erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen kostenfrei ausführt und die Geräte 
zum Versand der hierzu benötigten Proben zur Verfügung stellt. 
3. Die Beauftragung der Tierärzte zur Durchführung des Verfahrens bleibt 
den beteiligten Viehbesitzern überlassen. Es empfiehlt sich, hierüber, wie auch wegen 
der Entschädigung der Tierärzte, Verträge abzuschließen, für die das Veterinärpolizei— 
Laboratorium Muster zur Verfügung stellt. 
4. Jede beabsichtigte Einführung des Tuberkulose-Tilgungsverfahrens in einem 
Rindviehbestande ist von dessen Besitzer oder bei gemeinsamem Vorgehen mehrerer 
Besitzer von einem gewählten Obmann dem zuständigen Bezirkstierarzt und dem 
Veterinärpolizei-Laboratorium alsbald schriftlich anzuzeigen. Dieses übersendet 
hierauf die erforderlichen Belehrungen, Anleitungen, Vertragsmuster usw. 
Jeder Teilnehmer am Tuberkulose-Tilgungsverfahren verpflichtet sich, dieses 
mindestens 3 Jahre lang, vom Beginn des Kalenderhalbjahres, in dem der Beitritt 
erfolgt, ab gerechnet, durchzuführen. Ein Ausscheiden später ist nur nach vorheriger 
mindestens sechsmonatiger Kündigung zum Schluß eines Kalenderhalbjahres zulässig. 
Die Kündigung hat bei dem Bezirkstierarzt, dem Veterinärpolizei-Laboratorium 
und bei gemeinsamem Vorgehen mehrerer Besitzer auch bei dem gewählten Obmanne 
zu erfolgen. 
5. Die entstehenden Kosten sind, abgesehen von den Kosten der bakteriologischen 
Untersuchung (vergl. Ziffer 2), von den beteiligten Rindviehbesitzern zu tragen. 
II. Pflichten der beteiligten Rindviehbesitzer. 
1. Die dem Tuberkulose-Tilgungsverfahren angeschlossenen Bestände sind jährlich 
wenigstens einmal einer klinischen Untersuchung durch einen Tierarzt zu unterwerfen. 
Die Untersuchung hat sich auf alle Tiere im Alter von mehr als 3 Monaten zu er- 
strecken. Mastvieh kann von der Untersuchung ausgenommen werden, sofern es in 
einem besonderen Stall untergebracht und der Verkauf zur Schlachtung mit Sicherheit 
in Kürze zu erwarten ist. Für die Ausführung der Untersuchung sind die Vorschriften 
unter II der Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose (Anhang 
zu Abschnitt II Nr. 12 der Bundesratsvorschriften) maßgebend. 
Außerdem empfiehlt es sich, jährlich etwa dreimal eine bakteriologische Unter- 
suchung einer Probe aus dem Gesamtgemelk der zu dem Bestande gehörigen Kühe 
auf Tuberkelbazillen nach näherer Anweisung des Veterinärpolizei-Laboratoriums 
in Dresden vornehmen zu lassen. 
2. Wegen der Absonderung und sonstigen Behandlung etwaiger verdächtiger 
Tiere hat sich der Besitzer mit dem untersuchenden Tierarzte zu verständigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.