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merkmale vorliegen, bei denen aber nach den vorhandenen Erscheinungen und in Be-
rücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach Ansicht des untersuchenden Tierarztes
die Annahme der Tuberkulose begründet erscheint. Bei der Einsendung dieser Proben
ist das Laboratorium davon zu benachrichtigen, daß sie von klinisch nicht in vollem
Umfange verdächtigen Tieren stammen.
3. Für die bakteriologische Untersuchung ist die Anweisung III Nr. 2 der Anlage
zu Abschnitt II Nr. 12 der Bundesratsvorschriften maßgebend. Die Untersuchung der
Ausscheidungen von Rindern, bei denen nicht sämtliche klinischen Verdachtsmerkmale
vorliegen (vergl. Nr. 2), hat sich des Impfversuchs in der Regel auch bei positivem Aus-
falle der bakteriologischen Untersuchung zu bedienen.
Bedarf das Laboratorium zur Ausführung der Untersuchungen einer weiteren
Probe aus den Ausscheidungen, so ist mit der Probenentnahme der untersuchende Tier-
arzt zu beauftragen.
Das Laboratorium hat über die Ausführung der Untersuchungen Buch zu führen.
Nähere Bestimmung hierüber bleibt vorbehalten.
4. Von dem Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung ist der Tierarzt, der die
klinische Untersuchung ausgeführt hat, in Kenntnis zu setzen. Dieser hat nach Ziffer 1
zu verfahren.
Sind durch die bakteriologische Untersuchung Tuberkelbazillen festgestellt, hat aber
der Bezirkstierarzt auf Grund der klinischen Untersuchung erhebliche Bedenken da-
gegen, die Tuberkulose als festgestellt anzusehen, so kann er eine nochmalige bakterio-
logische Untersuchung veranlassen. In diesem Falle hat er die Proben aus den Aus-
scheidungen selbst zu entnehmen und an das Laboratorium einzusenden. Werden bei
der zweiten bakteriologischen Untersuchung wiederum Tuberkelbazillen ermittelt, so ist
die Tuberkulose als festgestellt anzusehen.
Im übrigen ist mit den Tieren, bei denen die Tuberkulose als festgestellt anzu-
sehen ist, nach § 302 folgende der Bundesratsvorschriften, mit den Tieren, bei denen
die Tuberkulose in hohem Grade wahrscheinlich ist, nach § 50 Abs. 4 der Ausführungs-
verordnung, §§ 304 folgende, 310 der Bundesratsvorschriften, mit den verdächtigen
Tieren nach § 314 der Bundesratsvorschriften zu verfahren.