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83.
Die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder zu—
lässigen Reinigungen und Desinfektionen, mit Ausnahme der Reinigungen und Des—
— infektionen im Eisenbahnverkehre (§ 38 Abs. 1), sind nach der als Anlage A beigefügten
„Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen.
8 4.
Die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder zu-
Awlage - lässigen Zerlegungen von Kadavern sind nach der als Anlage B beigefügten „An-
weisung für das Zerlegungsversahren bei Viehseuchen“ auszuführen.
9 5.
Für die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderliche unschäd-
Aulage liche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen gilt die als Anlage C beigefügte
– Anweisung.
I. Vorschriften zum Schutze gegen die ständige Seuchengefahr.
(§s 16, 17, 78 des Gesetzes.)
1. Amtstierärztliche Beaufsichtigung der Viehmärkte usw.
(§ 16 des Gesetzcs.)
86.
(1) Die Viehmärkte, die Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe sowie die öffent-
lichen Schlachthäuser, ferner die öffentlichen Tierschauen mit Ausnahme der Katzen-,
Kaninchen= und Brieftaubenausstellungen, die Ställe und Betriebe von Viehhändlern,
desgleichen die Betriebe von Abdeckern sind durch beamtete Tierärzte zu beaufsichtigen.
Das gleiche gilt für Gastställe, die in regelmäßiger Wiederkehr und in größerem Um-
fang zur Einstellung von Handelsvieh benutzt werden. Die hiernach der Beauf-
sichtigung unterliegenden Gastställe werden von der höheren Polizeibehörde bestimmt.
(2) Jahr= und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang ge-
handelt wird, können von der Landesregierung ausnahmsweise von der Beaufssichtigung
befreit werden. Auch darf nach Bestimmung der Landesregierung für öffentliche
Tierschauen — insbesondere Hunde= und Geflügelausstellungen —, die nur aus dem
Ausstellungsort und aus einem beschränkten Umkreis beschickt werden, ferner für
Ställe und Betriebe von Viehhändlern, deren Geschäftsumfang nicht beträchtlich ist,
von der Beaufsichtigung Abstand genommen werden.