Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 86 — 
3. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh. 
(817 Nr. 2 des Gesetzes.) 
8 11. 
(1) Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine und 
Gänse auf öffentlichen Wegen ist verboten. Die Landesregierung kann es für kürzere 
Strecken gestatten. 
(2) Das Treiben alles anderen im Besitze von Viehhändlern befindlichen Viehes 
auf öffentlichen Wegen kann durch die höhere Polizeibehörde verboten werden. 
8 12. 
Das Treiben von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte kann verboten 
oder auf bestimmte Wege beschränkt werden. 
l 13. 
G) Das Treiben von Wanderschafherden, d. h. von Schafherden, die zum Zwecke 
des Aufsuchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden, bedarf 
der polizeilichen Genehmigung. 
(2) Die Genehmigung ist von dem Führer vor Beginn des Treibens unter An- 
gabe der Kopfzahl der Herde und des Triebwegs einzuholen. Sie darf nur erteilt 
werden, wenn die Seuchenfreiheit der Wanderherde durch amtstierärztliches Zeugnis 
bescheinigt ist. 
(s) Der Führer hat über Zu= und Abgang der Herde nach näherer Bestimmung 
der Landesregierung Buch zu führen; er hat dieses Buch nebst der polizeilichen Ge- 
nehmigung und dem amtstierärztlichen Zeugnis stets bei sich zu führen und auf Ver- 
langen den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten zur Einsicht vorzulegen. 
(() Die höhere Polizeibehörde kann für Herden kleineren Umfanges und solche 
Herden, die nur über benachbarte Feldmarken getrieben werden, Ausnahmen zulassen. 
14. 
Die Bestimmungen des § 13 können von der Landesregierung auf Wander- 
herden anderer Viehgattungen ausgedehnt werden. Die Landesregierung kann ferner 
anordnen, daß Wanderherden von Zeit zu Zeit amtstierärztlich untersucht werden. 
g 16. 
Das Treiben der Wanderherden kann auf bestimmte Wege oder Triebflächen 
beschränkt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.