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3. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh.
(817 Nr. 2 des Gesetzes.)
8 11.
(1) Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine und
Gänse auf öffentlichen Wegen ist verboten. Die Landesregierung kann es für kürzere
Strecken gestatten.
(2) Das Treiben alles anderen im Besitze von Viehhändlern befindlichen Viehes
auf öffentlichen Wegen kann durch die höhere Polizeibehörde verboten werden.
8 12.
Das Treiben von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte kann verboten
oder auf bestimmte Wege beschränkt werden.
l 13.
G) Das Treiben von Wanderschafherden, d. h. von Schafherden, die zum Zwecke
des Aufsuchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden, bedarf
der polizeilichen Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist von dem Führer vor Beginn des Treibens unter An-
gabe der Kopfzahl der Herde und des Triebwegs einzuholen. Sie darf nur erteilt
werden, wenn die Seuchenfreiheit der Wanderherde durch amtstierärztliches Zeugnis
bescheinigt ist.
(s) Der Führer hat über Zu= und Abgang der Herde nach näherer Bestimmung
der Landesregierung Buch zu führen; er hat dieses Buch nebst der polizeilichen Ge-
nehmigung und dem amtstierärztlichen Zeugnis stets bei sich zu führen und auf Ver-
langen den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten zur Einsicht vorzulegen.
(() Die höhere Polizeibehörde kann für Herden kleineren Umfanges und solche
Herden, die nur über benachbarte Feldmarken getrieben werden, Ausnahmen zulassen.
14.
Die Bestimmungen des § 13 können von der Landesregierung auf Wander-
herden anderer Viehgattungen ausgedehnt werden. Die Landesregierung kann ferner
anordnen, daß Wanderherden von Zeit zu Zeit amtstierärztlich untersucht werden.
g 16.
Das Treiben der Wanderherden kann auf bestimmte Wege oder Triebflächen
beschränkt werden.