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g 26.
(1) Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht ausschließlich
die Milch") von Kühen aus einem und demselben Betrieb und von solchen Kühen ver-
arbeitet wird, die den in diesem Betriebe dauernd oder vorübergehend beschäftigten
Personen gehören.
(2) Als Verarbeitung ist auch die Entrahmung der Milch anzusehen.
827.
(1) Die Sammelmolkereien müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen
Milch sicher und nachweislich auf 900 erhitzt werden kann. Die Gefäße, in denen
die Milch zur Sammelmolkerei gebracht und aus ihr abgegeben wird, müssen so
beschaffen sein, daß sie leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden können.
In den Sammelmolkereien müssen für eine leichte und gründliche Desinfektion dieser
Gefäße geeignete Einrichtungen vorhanden sein.
(2) Die Landesregierung kann für die Beschaffung der im Abs. 1 vorgeschriebenen
Erhitzungseinrichtungen in bestehenden Sammelmolkereien eine Frist bis zu zwei
Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gewähren.
6(28.
(1) Milch und Milchrückstände aus Sammelmolkereien dürfen nur nach vorheriger
ausreichender Erhitzung als Futtermittel für Tiere abgegeben oder als solche im
eigenen Betriebe der Molkerei verbraucht werden.
(2) Die Landesregierung ist befugt, Ausnahmen von dem Erhitzungszwange für
solche Molkereien zuzulassen, deren Viehbestände einem staatlich anerkannten Tuber-
kulosetilgungsverfahren unterworfen sind. Auch kann sie in besonderen Ausnahme-
fällen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, Befreiung
von dem Erhitzungszwange gewähren.
(3) Als ausreichende Erhitzung der Milch (§ 52, § 154 Abs. 1b und c, § 162
Abs. le, § 163 Abs. 5, § 168 Abs. 1e, § 305 Abs. 1b, § 311 Abs. 2b) ist anzusehen:
a) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen;
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasser-
dampf auf 850;
*) Unter Milch im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind auch die bei deren Ver-
arbeitung sich ergebenden flüssigen Produkte — Rahm, Magermilch, Buttermilch und Molke —
zu verstehen.