— 90 —
c) Erhitzung im Wasserbad, und zwar:
entweder auf 850 für die Dauer einer Minute
oder, unter den von der Landesregierung näher zu bestimmenden Voraus-
setzungen, auf 70° für die Dauer einer halben Stunde.
8 29.
In den Sammelmolkereien muß derart Buch geführt werden, daß jederzeit er-
sichtlich ist, aus welchen Gehöften und in welcher Menge täglich Milch zur Verarbeitung
angeliefert wird, sowie in welche Gehöfte täglich Molkereirückstände zur weiteren
Verwertung in Viehhaltungen abgegeben werden. Die Bücher sind den mit der Auf-
sicht über die Molkerei beauftragten Beamten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
9 30.
(1) Eröffnung und Einstellung des Betriebs einer Sammelmolkerei sind der
Polizeibehörde anzuzeigen.
(2) Über die Beaufsichtigung der Sammelmolkereien durch die beamteten Tier-
ärzte trifft die Landesregierung Bestimmung.
(3) Hierbei ist die Durchführung der nach § 28 vorgeschriebenen Erhitzung durch
regelmäßige Besichtigung der Einrichtung und des Betriebs der Sammelmolkereien
und durch Prüfung entnommener Proben von Milch und Milchrückständen sicher-
zustellen.
7. Verkehr und Handel mit Vieh im Umherziehen.
(§ 17 Nr. 6 des Gesetzes.)
831.
Das Umherziehen mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten kann von der
höheren Polizeibehörde verboten werden.
8 32.
Für den Handel mit Vieh ohne vorgängige Bestellung kann angeordnet werden,
daß der Verkauf außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung des
Händlers oder ohne Begründung einer solchen nur an bestimmten Verkaufsplätzen
(Standort, Stall usw.) stattfinden darf.
8. Zugtiere im Bergwerks-, Schiffahrts= und Hausierbetriebe.
(5§ 17 Nr. 7 des Gesetzes.)
8 33.
(1) Für die beim Schiffahrtsbetrieb oder beim Gewerbebetrieb im Umherziehen,
in besonderen Fällen auch für die beim Bergwerksbetriebe benutzten Zugtiere kann