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eine amtstierärztliche, in bestimmten Zeiträumen zu wiederholende Untersuchung durch
die höhere Polizeibehörde angeordnet werden.
(2) In diesem Falle ist das Ergebnis der Untersuchung unter Angabe des Tages
in ein Untersuchungsbuch einzutragen, in dem die untersuchten Tiere einzeln nach
Geschlecht, Farbe, Abzeichen und Alter bezeichnet sein müssen. Das Untersuchungs-
buch ist 6 Monate lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Der Führer der Tiere beim Schiffahrtsbetrieb und beim Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen hat es stets mit sich zu führen.
9. Hundehalsbänder.
(817 Nr. 8 des Gesetzes.)
8 34.
Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen
und Wohnort oder Wohnung des Besitzers oder, nach näherer Bestimmung der Landes—
regierung, ein sonstiges, die Zugehörigkeit des Hundes sicherstellendes Kennzeichen
ersehen lassen.
10. Deckregister.
(817 Nr. 9 des Gesetzes.)
95.
(u) Personen, die einen Hengst oder Bullen (Stier, Farren) zum Decken fremder
Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, oder die Beauftragten dieser Personen,
desgleichen die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen,
die Hengste oder Bullen zur Zucht halten, haben Deckregister nach näherer Anweisung
der Landesregierung zu führen und den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten
auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(2) Soweit nicht die Landesregierung anders bestimmt, gilt als fremdes Vieh
nicht das Vieh derjenigen Personen, die in dem Betriebe des Hengst= oder Bullen-
besitzers beschäftigt sind.
8 36.
Die Landesregierung kann anordnen, daß Personen, die einen Hengst oder Bullen
zum Decken fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, desgleichen die
Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste
oder Bullen zur Zucht halten, dies einer von der Landesregierung zu bestimmenden
Stelle anzuzeigen haben.
1912. 14