Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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eine amtstierärztliche, in bestimmten Zeiträumen zu wiederholende Untersuchung durch 
die höhere Polizeibehörde angeordnet werden. 
(2) In diesem Falle ist das Ergebnis der Untersuchung unter Angabe des Tages 
in ein Untersuchungsbuch einzutragen, in dem die untersuchten Tiere einzeln nach 
Geschlecht, Farbe, Abzeichen und Alter bezeichnet sein müssen. Das Untersuchungs- 
buch ist 6 Monate lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. 
Der Führer der Tiere beim Schiffahrtsbetrieb und beim Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen hat es stets mit sich zu führen. 
9. Hundehalsbänder. 
(817 Nr. 8 des Gesetzes.) 
8 34. 
Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen 
und Wohnort oder Wohnung des Besitzers oder, nach näherer Bestimmung der Landes— 
regierung, ein sonstiges, die Zugehörigkeit des Hundes sicherstellendes Kennzeichen 
ersehen lassen. 
10. Deckregister. 
(817 Nr. 9 des Gesetzes.) 
95. 
(u) Personen, die einen Hengst oder Bullen (Stier, Farren) zum Decken fremder 
Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, oder die Beauftragten dieser Personen, 
desgleichen die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, 
die Hengste oder Bullen zur Zucht halten, haben Deckregister nach näherer Anweisung 
der Landesregierung zu führen und den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten 
auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
(2) Soweit nicht die Landesregierung anders bestimmt, gilt als fremdes Vieh 
nicht das Vieh derjenigen Personen, die in dem Betriebe des Hengst= oder Bullen- 
besitzers beschäftigt sind. 
8 36. 
Die Landesregierung kann anordnen, daß Personen, die einen Hengst oder Bullen 
zum Decken fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, desgleichen die 
Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste 
oder Bullen zur Zucht halten, dies einer von der Landesregierung zu bestimmenden 
Stelle anzuzeigen haben. 
1912. 14
	        
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