Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 94 — 
8 42. 
In unmittelbarer Nähe der Märkte muß ein besonderer Raum zur vorläufigen 
Absonderung und weiteren Beobachtung kranker oder verdächtiger Tiere vorhanden 
sein. Auf Märkten mit geringem Verkehre kann von der Bereitstellung dieses Raumes 
abgesehen werden. 
8 43. 
Die Unterkunftsräume für Vieh auf den Viehmärkten, den Nutzviehhöfen und 
Schlachtviehhöfen und in den öffentlichen Schlachthäusern (Markthallen, Stallungen, 
Absonderungsräume) müssen mit undurchlässigem Fußboden und glatten Wänden ver— 
sehen sowie ausreichend beleuchtet sein. Die Anbindevorrichtungen auf Märkten, ferner 
die Rampen, Buchten und Hürden müssen aus leicht zu reinigenden und zu des— 
infizierenden Stoffen hergestellt sein. 
g 44. 
Für Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe kann die Anlage getrennter Ent- und Ver— 
laderampen und getrennter Zu- und Abfuhrwege sowie die Pflasterung der Trieb— 
straßen, für öffentliche Schlachthäuser die Anlage getrennter Ent- und Verladerampen, 
für Viehmärkte diejenige getrennter Zu- und Abfuhrwege durch die höhere Polizei— 
behörde angeordnet werden. 
8 45. 
(1) Für die Herstellung der in den §§ 41 bis 43 vorgeschriebenen Einrichtungen 
kann von der Landesregierung eine Frist bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des 
Gesetzes gewährt werden. 
(2) Für Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung 
befreit sind (§ 6 Abs. 2), sowie für Remontemärkte, endlich für Viehausstellungen 
und Viehmärkte von beschränktem Umfang, die nur aus dem Ausstellungs-(Markt= 
Ort oder dessen näherer Umgebung beschickt sind, kann von der Herstellung der Ein- 
richtungen ganz oder teilweise abgesehen werden. 
8 46. 
(1) Für die Neuanlage von Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und von öffent- 
lichen Schlachthäusern gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wenn ein öffentliches Schlachthaus mit einem Schlachtviehhofe verbunden ist, 
so müssen Einrichtungen getroffen sein, die einen Abschluß der Betriebe gegen- 
einander ermöglichen. 
b) Auf Nutz= oder Schlachtviehhöfen mit stärkerem Viehverkehr und bei öffentlichen 
Schlachthäusern müssen für das mit der Eisenbahn ankommende Vieh auf den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.