Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Ausladerampen Buchten zur vorläufigen Unterbringung der Tiere vorhanden 
sein. Wenn Ausladungen zur Nachtzeit vorgenommen werden, müssen die 
Rampen mit ausreichender Beleuchtung versehen sein. 
c) Bei größeren Nutz- oder Schlachtviehhöfen sind gegen die übrige Anlage voll— 
kommen abgeschlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder ver— 
dächtiger Tiere, bei größeren Schlachtviehhöfen auch besondere, von dem 
übrigen Viehverkehre getrennt liegende Restbestandhöfe zur Unterbringung 
des von einem zum anderen Markte verbleibenden Viehes herzustellen. Durch 
die Landesregierung kann die Herstellung von Restbestandhöfen auch für 
kleinere Schlachtviehhöfe und für Nutzviehhöfe vorgeschrieben werden. 
(2) Vorstehende Bestimmungen können nach Anordnung der Landesregierung 
auf bereits bestehende Nutz= oder Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser aus- 
gedehnt werden. 
Betrieb. 
§ 47. 
Der Beginn der Viehmärkte und des Auftriebs ist auf eine bestimmte Tageszeit 
festzusetzen und darf, sofern nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt 
ist, nicht vor Tageshelle stattfinden. Der Auftrieb kann auf bestimmte Stunden be- 
schränkt werden. Die Tiere müssen vor oder bei dem Auftrieb auf den Markt amts- 
tierärztlich untersucht werden. Die Viehmarktplätze und die anstoßenden Teile der Zu- 
und Abtriebwege sind alsbald nach Schluß des Marktes zu reinigen und erforderlichen- 
falls zu desinfizieren. 
8 48. 
Am Marktort und in dessen unmittelbarer Umgebung kann nach näherer Anord— 
nung der Landesregierung der gewerbsmäßige Handel mit Vieh bestimmter Gattungen 
an Markttagen außerhalb des Marktplatzes verboten oder beschränkt werden. Die Ab— 
haltung sogenannter Vormärkte ist nur mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde 
zulässig. 
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8 49. 
Für Viehmärkte kann angeordnet werden, daß sämtliche Tiere vor dem Abtrieb 
unter Angabe des Bestimmungsorts und des Käufers bei der Marktpolizeibehörde 
gemeldet werden. 
8 50. 
Der Viehabtrieb von Schlachtviehmärkten kann, sofern er nicht zur Schlachtung 
oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte erfolgt, durch die höhere Polizei— 
behörde verboten werden.
	        
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