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c) wenn Tierteile gekocht werden sollen, hierfür besondere Einrichtungen in einem
besonderen Raume herzustellen sind;
d) ein besonderer Raum zum Trocknen und Lagern verwendbarer Tierteile einzu-
richten ist.
8 63.
(1) Für neu zu errichtende Abdeckereien sind folgende besondere Betriebsräum—
lichkeiten vorzuschreiben:
a) ein Raum zur Tötung, Abhäutung und Zerlegung der Tiere;
b) besondere Räumlichkeiten zur Verarbeitung der Tierteile, insbesondere zum
Kochen sowie zum Trocknen und Lagern verwendbarer Teile;
Jc) ein Käfig zur Absperrung und Beobachtung wutkranker oder Sverdächtiger
Hunde oder Katzen; v
d) ein Umkleide= und Waschraum für das Arbeitspersonal.
(2) Die Landesregierung kann die Bereitstellung eines heizbaren Raumes für
die Vornahme von Zerlegungen einschließlich eines zu mikroskopischen Untersuchungen
geeigneten Raumes vorschreiben.
864.
Für kleinere Abdeckereien kann die Landesregierung von den Vorschriften der
88 57 bis 60, 63 Ausnahmen zulassen.
Betrieb.
65.
Die Abholung der Kadaver und tierischen Teile hat in besonderen, auf allen
Seiten geschlossenen Fahrzeugen zu geschehen, die so gedichtet sind, daß Flüssigkeiten
nicht durchsickern können. Die Fahrzeuge sollen mit Hebevorrichtungen zum Ein= und
Ausladen der Kadaver versehen sein. Zur Beförderung kleinerer Kadaver und Tier-
teile können andere undurchlässige Behältnisse verwendet werden, die während des
Gebrauchs geschlossen zu halten sind. Die höhere Polizeibehörde kann ausnahmsweise
auch zur Beförderung größerer Kadaver Fahrzeuge zulassen, die den vorstehend ge-
nannten Anforderungen nicht entsprechen, sofern sie so gedichtet sind, daß Flüssigkeiten
nicht durchsickern können. In diesem Falle sind die Kadaver und tierischen Teile in
geeigneter Weise zu bedecken.
9 66.
Die in der Abdeckerei getöteten Tiere und die dahin gebrachten Kadaver und
tierischen Teile sind alsbald unschädlich zu beseitigen oder, soweit veterinärpolizeiliche
Bestimmungen nicht entgegenstehen, nach Maßgabe des § 69 zum Zwecke der Ver-