Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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wertung zu verarbeiten. Im letzteren Falle können die Häute der Tiere auch ohne 
weitere Verarbeitung verwendet werden. 
867. 
(n) Als unschädliche Beseitigung gelten: 
a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile; 
b) trockene Destillation; 
Jc) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile; 
d) Verbrennen bis zur Asche; 
e) Vergraben. 
Das Vergraben darf nur zugelassen werden, wenn die unschädliche Beseitigung 
nach a bis d nicht ausführbar ist. Das Vergraben hat in so tief angelegten Gruben 
zu erfolgen, daß die Oberfläche der Kadaver oder der Tierteile von einer unterhalb 
des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. Nach Einbringung 
der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige Abgänge verunreinigten 
Stellen der Umgebung der Grube abzuschürfen und mit den Kadavern zu vergraben. 
(2) Die bei der unschädlichen Beseitigung nach Abs. 1 unter s bis d gewonnenen 
Erzeugnisse und Rückstände können, sofern nicht andere Bestimmungen entgegen- 
stehen, außer zum Genusse für Menschen frei verwendet werden, jedoch nur unter 
der Voraussetzung, daß eine nachträgliche Beschmutzung durch unverarbeitete Kadaver 
oder tierische Teile ausgeschlossen ist. Zu diesem Zwecke müssen die Verarbeitung 
und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden; auch dürfen Personen, die 
mit den zur Verarbeitung bestimmten rohen tierischen Teilen in Berührung kommen, 
ohne Wechsel der Oberkleider, ohne Wechsel oder Reinigung des Schuhzeugs und ohne 
gründliches Waschen der Hände die Räume, in denen die genannten Erzeugnisse und 
Rückstände gewonnen und gelagert werden, nicht betreten. 
8 68. 
Der unschädlichen Beseitigung unterliegen auch alle nicht verwendbaren Teile 
von Kadavern und Abfälle, die sich bei der weiteren Verarbeitung von Kadavern 
ergeben. 
869. 
(1) Soweit veterinärpolizeiliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, dürfen von 
Kadavern außer den Häuten (8 66) verwendet werden: 
Fett nach Kochung oder Ausschmelzung, 
Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare, Wolle, Borsten und Federn nach 
Auskochung und Trocknung 
Flechsen (Sehnen, Muskelstreifen) nach völliger Trocknung. 
1912. 15
	        
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