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Jedoch müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden,
damit eine Beschmutzung nach erfolgter Verarbeitung durch unverarbeitete Kadaver
oder tierische Teile vermieden wird.
(2) Unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1 ist die Abgabe von Fleisch aus Ab-
deckereien verboten. Jedoch kann, soweit veterinärpolizeiliche Bedenken nicht entgegen-
stehen, ausnahmsweise von der höheren Polizeibehörde die Abgabe von Fleisch als
Futtermittel für Tiere unter der Bedingung gestattet werden, daß das Fleisch vor
der Abgabe gekocht und hierauf durch Einspritzung auffälliger, von der Fleischfarbe
abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt wird. Die bestimmungsgemäße Ver-
wendung des Fleisches ist polizeilich zu überwachen. Das Kochen des Fleisches ist nur
dann als genügend anzusehen, wenn das Fleisch unter der Einwirkung der Hitze auch
in den innersten Schichten grau oder grauweiß verfärbt ist und wenn der von frischen
Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe nicht mehr besitzt.
8 70.
Durch die Landesregierung kann auch bei schon bestehenden Abdeckereien an—
geordnet werden, daß für die Lagerung von unverarbeiteten tierischen Teilen und für
die Zerlegung von Kadavern ein besonderer Raum verwendet wird, der von dem
Raume getrennt ist, wo die tierischen Teile gekocht oder sonst verarbeitet werden.
§ V1.
Transportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung
gründlich zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer Seuche
behafteten Kadavers gehandelt hat, zu desinfizieren.
8 72.
n) Der Inhalt der Sammelgrube (§ 59) ist entsprechend dem im § 14 Abs. 1
Nr. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion von Jauche
angegebenen Verfahren zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und nach näherer
Bestimmung der Polizeibehörde wegzuschaffen.
(2) Die Landesregierung kann für die Behandlung des Abflußwassers aus den
Abdeckereien weitergehende Vorschriften erlassen.
8 73.
(u) Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und tierischen
Teilen bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß Gruben von
2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen wird. Die Gruben
sollen mindestens 0,5 m von einander getrennt sein und dürfen nur mit Genehmigung