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(3) Es kann angeordnet werden, daß an den Ausgängen der in dem gefährdeten
Bezirke vorhandenen Bahnhöfe, Schiffsanlegestellen usw. Tafeln mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift „Hundesperre“ leicht sichtbar anzubringen sind. «
(4) Ist anzunehmen, daß ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund in
einen anderen Bezirk übergelaufen ist, so hat die Polizeibehörde auch den in Betracht
kommenden deutschen Polizeibehörden ohne Rücksicht auf Kreis-, Bezirks= oder Landes-
grenze unter Beschreibung des Hundes (Größe, Farbe, Rasse, besondere Kennzeichen)
und Angabe der von dem Hunde vermutlich eingeschlagenen Richtung sofort Mit-
teilung zu machen. Die beteiligten Polizeibehörden haben hierauf Nachforschungen
nach dem Verbleibe des Hundes anzustellen.
(63) Für besonders gefährdete Gegenden kann nach Anordnung der Landes-
regierung eine Anzeige über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über
Ortsveränderungen von Hunden vorgeschrieben werden.
8 116.
In den von Tollwut gefährdeten Gegenden kann angeordnet werden, daß Hunde,
die der Vorschrift des 8 34 zuwider ohne vorschriftsmäßiges Halsband frei umher—
laufen, sofort zu töten sind.
II. Verfahren bei Tollwut der Katzen.
8 IIT.
Gu) Die Vorschriften der 8§ 110 bis 113, § 114 Abs. 1, 2, 5, 6, 8, § 115 Abf. 1, 2, 3
finden auf Katzen, die von der Tollwut befallen oder der Seuche oder der Ansteckung
verdächtig sind, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß für ansteckungsver-
dächtige Katzen die im § 112 Abs. 2 Satz 2 zugelassene Ausnahme vom Tötungszwange
nicht gilt.
(2) In dem gefährdeten Bezirke, der den im § 114 Abs. 5 als Regel vorgesehenen
Umfang nicht überschreiten soll, ist auch die Festlegung der Hunde nach § 114 anzu-
ordnen.
III. Verfahren bei Tollwut anderer Haustiere.
8 118.
Für andere Haustiere, bei denen die Tollwut festgestellt wird, ist die sofortige
Tötung polizeilich anzuordnen.
8 119.
Der Seuche verdächtige andere Haustiere müssen von dem Besitzer oder dem—
jenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu polizeilichem Ein—